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26. Juli 2019 | 07:00 Uhr
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BGH stärkt Rechte bei irreführender Werbung mit Ad-Words

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, dass Ad-Words-Anzeigen, die unter der Marke des Inserenten auf Produkte anderer Hersteller verlinken, irreführend sind. Auslöser war eine Klage des Sportartikelherstellers Ortlieb. Der Fall könnte weitreichende Folgen für alle Branchen haben.

Justitia

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Mit seinem Urteil wies das oberste deutsche Zivilgericht eine Revision des Online-Händlers Amazon ab. Dieser hatte auf der Suchmaschine Google Ad-Words-Anzeigen unter Verwendung der Marke Ortlieb geschaltet, um potenzielle Käufer zu Produkten verschiedener Hersteller auf der eigenen Plattform zu lotsen. Ortlieb, ein mittelständischer Sportartikelhersteller aus der Region Nürnberg und spezialisiert auf wasserdichte Fahrradtaschen – war gegen diese Praxis vorgegangen, die er als Missbrauch seiner Marke wertete.

Im konkreten Fall, der jetzt vor dem BGH verhandelt wurde (Az. I ZR 29/18), warb Amazon auf Google mit Anzeigen für Suchbegriffe wie „Ortlieb Fahrradtasche“ oder „Ortlieb Outlet“. Von dort aus verlinkt waren allerdings gemischte Angebotslisten auf Amazon.de – sie zeigten nicht nur Produkte von Ortlieb, sondern auch Produkte von anderen Anbietern, ohne diese gesondert kenntlich zu machen. Für die Kunden sei das irreführend, urteilten die Richter. Durch die Gestaltung der Anzeige mit dem Keyword Ortlieb erwarte man, Ortlieb-Produkte zu finden, und keine Angebotsübersicht verschiedener Hersteller.

Ortlieb selbst arbeitet mit Amazon nach Auskunft seiner Anwälte nicht zusammen und auch autorisierte Ortlieb-Fachhändler dürfen nicht an Amazon verkaufen. Stattdessen setzt der Hersteller aus dem fränkischen Heilsbronn auf selektiven Vertrieb über Fachhändler. Der höchstrichterliche Spruch besiegelt nun, dass mit Begriffen aus Ad-Words-Anzeigen keine anderen Produkte als die des jeweiligen Anbieters beworben werden dürfen.

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