Enge Grenzen für die Mitarbeiterüberwachung
Der Arbeitgeber darf Log-in-Daten nutzen, um zu erfahren, wann Beschäftigte mit der Arbeit beginnen und aufhören. Wenn im Arbeitsvertrag steht, dass private Internetnutzung nicht erlaubt ist, kann der Arbeitgeber den Browserverlauf überprüfen. Allerdings nur, wenn ein konkreter Verdacht für einen Regelverstoß besteht. Auch eine-Webcam-Aufzeichnung ohne Anlass ist in der Regel verboten. Zeit