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17. Januar 2022 | 14:42 Uhr
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Ferienhausvermieter müssen Preis mit Endreinigung ausweisen

Vermieter von Ferienhäusern und -wohnungen dürfen nicht mit Preisen werben, die nicht sämtliche obligatorischen Kostenpositionen enthalten. Das bestätigte das Landgericht Aschaffenburg in einem Fall, in dem die Endreinigung nicht in den beworbenen Gesamtmietpreis einbezogen worden war.

Icon Recht

Gegenstand der Klage der Wettbewerbszentrale Bad Homburg waren laut einer Presseinfo "werbliche Darstellungen im Internet zur Vermittlung von Ferienappartements in Kroatien". Der Anbieter hatte im Rahmen der Leistungsbeschreibung eine separate, kostenmäßig bezifferte Position für die Endreinigung pro Objekt und Aufenthalt als „gebührenpflichtig vor Ort“ ausgewiesen. Die Kosten waren nicht im beworbenen Gesamtmietpreis enthalten.

Das Gericht bewertete die betreffende Werbung als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sowie gegen das Irreführungsverbot. Da der Preisbestandteil der Endreinigungskosten bereits von vornherein festgestanden habe und vom ersten Anmiettag in voller Höhe anfiel, hätte dieser in den Gesamtpreis inkludiert werden müssen, so die Richter. Ein versteckter Hinweis auf obligatorisch anfallende Endreinigungskosten in einer Leistungsbeschreibung genüge den Anforderungen an sachgerechte Preisangaben nicht.

Zudem wies die Kammer laut der Wettbewerbszentrale darauf hin, dass bei einer mietdauerbezogenen werblichen Angabe des Mietzinses "pro Woche/Person" für das konkret beworbene Zweipersonenappartement der entsprechende Gesamtpreis für zwei Personen einschließlich der Kosten für die Endreinigung ausgewiesen werden müsse. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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