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13. Dezember 2018 | 13:42 Uhr
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Easyjet muss Steuern und Gebühren nicht erstatten

Der britische Billigflieger muss Kunden, die einen Flug stornieren, keine Steuern und Gebühren zurückerstatten. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main. Die in Luton, England ansässige Airline Easyjet darf also bei Verträgen mit deutschen Kunden das britische und walisische Recht anwenden, das eine Erstattung ausschließt, befanden die Richter.

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Tatsächlich könne Easyjet bei einer Kündigung durch den Passagier sogar auf Vertragserfüllung bestehen und den vollen Flugpreis einbehalten, so das Gericht. Ausgehend vom Maßstab des englischen und walisischen Rechts verstoße die Klausel nicht gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen.

Ausländisches  Recht gilt

Nach englischem Recht ist es zulässig, Steuern und Gebühren nicht zurückzuerstatten, wenn der Fluggast den Flug storniert hat, obwohl die Aufwendungen der Fluggesellschaft gar nicht erst entstanden sind. Generell kann nun eine ausländische Fluggesellschaft in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festlegen, das auf Beförderungsverträge, die in Deutschland abgeschlossen werden, ausländisches Recht anwendbar ist.

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, die auch Verbraucherinteressen wahrnimmt. Sie ist der Ansicht, dass die Verbraucher durch die Klausel, Steuern und Gebühren nach Stornierung nicht zu erstatten, unangemessen benachteiligt werden. Das Landgericht Frankfurt hatte der Klage noch stattgegeben. In der Berufung wurde die Klage nun abgewiesen.

Das Urteil kann beim Bundesgerichtshof angefochten werden.

Andreas Förster

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