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31. Januar 2019 | 15:26 Uhr
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Wettbewerbszentrale kämpft gegen Flugstorno-Urteil

Lange galt, dass Fluggesellschaften bei einem Storno die reinen Flugkosten einbehalten durften, Steuern und Gebühren jedoch erstatten mussten. Das OLG Frankfurt hatte im Dezember entschieden, dass die Fluggesellschaft auch diesen Betrag behalten darf. Die Wettbewerbszentrale hat dagegen Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

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Im konkreten Fall, den das Frankfurter OLG am 13. Dezember entschieden hatte, klagte die Wettbewerbszentrale gegen die britische Fluggesellschaft Easyjet. Der Billigflieger hatte sich geweigert, einem Fluggast, der seinen Flug storniert hatte, Steuern und Gebühren zu erstatten. Die Fluggesellschaft berief sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen ausdrücklich auf diese Regelung in Großbritannien hingewiesen werde. Das Oberlandesgericht wies die Klage zurück (Aktenzeichen 16 U 15/18).

Im Urteil heißt es, dass die Airline auch Steuern und Gebühren behalten dürfe, wenn es im Heimatland des Unternehmens nicht verboten sei. Grundlage für diese Entscheidung ist, dass eine ausländische Fluggesellschaft in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen kann, dass auf ihre in Deutschland beschlossenen Beförderungsverträge englisches Recht anwendbar ist. Und nach englischem Recht ist es zulässig Steuern und Gebühren nicht zurückzuerstatten, wenn der Fluggast den Flug storniert hat, auch wenn die Aufwendungen der Fluggesellschaft tatsächlich nicht entstanden sind.

Die Wettbewerbszentrale hatte dagegen argumentiert, dass die Verbraucher durch die Klausel, Steuern und Gebühren nach Stornierung nicht zu erstatten, unangemessen benachteiligt werden. Das Landgericht war dieser Argumentation gefolgt. Easyjet hatte dagegen Berufung eingelegt.

Das Oberlandesgericht gab hingegen der Fluggesellschaft recht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wann sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigt ist noch unklar.

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