Schnäppchen-Werbung nur bedingt zulässig:
Schnäppchen-Werbung nur bedingt zulässig: Ein Angebot muss für Verbraucher innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nutzbar sein. Der Hinweis auf eine „limitierte Stückzahl“ reicht nicht aus, so das Oberlandesgericht Koblenz.