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12. Februar 2018 | 16:22 Uhr
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Urteil: Facebook muss bei Nutzungsbedingungen nachbessern

Facebook verstößt mit seinen Voreinstellungen und Teilen der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen gegen geltendes Verbraucherrecht. Das hat das Landgericht Berlin laugt einem am Montag veröffentlichten Urteil nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden. Die Einwilligungen zur Datennutzung, die sich das Unternehmen einholt, sind demnach Urteil teilweise unwirksam.

Moniert wurde in dem Urteil unter anderem, dass bei der Facebook-App für Mobiltelefone bereits ein Ortungsdienst aktiviert ist, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. In den Einstellungen zur Privatsphäre war per Häkchen voreingestellt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. Dadurch wird das persönliche Facebook-Profil für jeden schnell und leicht auffindbar. Es sei nicht gewährleistet, dass diese Voreinstellungen vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen würden, kritisiert das Gericht.

Außerdem kritisierten die Richter Klauseln in den Nutzungsbedingungen mit vorformulierten Einwilligungserklärungen, wonach Facebook Namen und Profilbild der Nutzer "für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte" einsetzen und deren Daten in die USA weiterleiten durfte. Die Richter stellten klar, dass mit solchen vorformulierten Erklärungen keine wirksame Zustimmung zur Datennutzung erteilt werden könne.

Ebenfalls unzulässig ist eine Klausel, mit der sich Nutzer verpflichten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden. Nach Auffassung des Landgerichts war die Klarnamenpflicht schon deshalb unzulässig, weil Nutzer damit versteckt der Verwendung dieser Daten zustimmten.

Dagegen darf Facebook weiterhin mit der Aussage werben, das soziale Netzwerk sein kostenlos. Diesen Werbespruch hielten die Verbraucherschützer für irreführend, weil sie meinen, die  Verbraucher bezahlten die Facebook-Nutzung zwar nicht in Euro, aber mit ihren Daten. Und diese brächten dem Unternehmen viel Geld ein. Das Landgericht hielt dem entgegen, immaterielle Gegenleistungen seien nicht als Kosten anzusehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl Facebook als auch der Verbraucherzentrale Bundesverband haben gegen die Entscheidungen, bei denen sie unterlagen, Berufung eingelegt. Die nächste Instanz ist das Kammergericht Berlin, das den Oberlandesgerichten in anderen Bundesländern entspricht.

Für die Touristik ist das Urteil in zweierlei Hinsicht relevant. Zum einen sind sowohl Unternehmen als auch viele Touristiker persönlich in dem sozialen Netzwerk aktiv. Und zum anderen zeigt es, dass die Sensibilität in puncto Datenschutz bei deutschen Gerichten nach wie vor hoch ist. Diese tendenz dürfte sich mit dem Inkrafttreten der neuen Datenschutz-Grundverordnung der EU am 28. Mai noch verstärken. Auch Reisebüros und Veranstalter selbst müssen dann ein noch stärkeres Augenmerk auf die Nutzung ihrer Kundendaten legen.

 

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