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4. September 2018 | 15:38 Uhr
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Airline muss bei Streik des Sicherheitsdienstes zahlen

Wenn das Sicherheitspersonal am Boden streikt und deshalb Flüge ausfallen, können Fluggesellschaften in Einzelfällen zu Ausgleichszahlungen an ihre Passagiere verpflichtet sein. Das entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH). Allerdings sei im Einzelfall zu prüfen, ob die Flugstornierung wegen Sicherheitsmängeln gerechtfertigt war, erklärten die Richter.

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Geklagt hatte in dem konkreten Fall ein Ehepaar, das im Jahr 2015 mit Easyjet von Hamburg nach Lanzarote fliegen wollte. Die Airline strich den Flug, weil an dem Tag die Sicherheitskontrollen des Hamburger Flughafens bestreikt wurden. Das Ehepaar verlangte von der Fluglinie daraufhin eine Entschädigung.

Kontroverse Entscheidungen

Die Vorinstanzen hatten die Klage jeweils abgelehnt. Dem Ehepaar stehe keine Entschädigung zu, weil die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, entschied vor dem BGH das Landgericht Hamburg. Durch den Streik habe das Risiko bestanden, dass nicht mit gewohnter Sorgfalt kontrolliert werde. Die Fluglinie treffe daher keine Schuld.

Der BGH hob diese Entscheidungen nun auf und wies den Fall zur weiteren Aufklärung an das Landgericht Hamburg zurück. Eine Annullierung sei nur gerechtfertigt, wenn kein Passagier rechtzeitig durch die Kontrolle gekommen sei und das Flugzeug erreicht habe, heißt es zur Begründung. Abstrakte Sicherheitsbedenken allein genügten nicht, um die Annullierung zu rechtfertigen, erklärte der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck in seiner Urteilsverkündung. Die Airline müsse vielmehr ihre Besorgnis auf konkrete Umstände stützen.

Kein Grundsatzurteil

Eine grundsätzliche Entscheidung zur Entschädigungsverpflichtung von Fluggesellschaften bei Streiks traf das Gericht damit nicht. Airlines berufen sich in solchen Fällen häufig auf höhere Gewalt und argumentieren, sie seien Opfer außergewöhnlicher Umstände geworden und hätten alles Zumutbare unternommen, um die Beeinträchtigungen zu vermeiden. Dieser Argumentation war auch der BGH bislang gefolgt. Dagegen sehen der Europäische Gerichtshof und zuletzt auch ein Luxemburger Gericht die Fluggesellschaften bei Streiks im eigenen Haus tendenziell in der Pflicht. Wie es sich mit Streiks bei Dritten, in diesem Fall an den Sicherheitskontrollen verhält, ist freilich noch eine andere Sache.

Christian Schmicke

 

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