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16. Mai 2018 | 16:19 Uhr
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Aktuelles Reiserecht – Rücktritt von

Bei den meisten Versicherern ist auch der Rücktritt von der Reise wegen seelischer Leiden wie Depressionen oder Burn-out abgedeckt – zumindest in der Theorie. Voraussetzung ist in der Regel, dass es sich um eine "schwere" Erkrankung handelt. Das ist der Fall, wenn sie von einem Psychiater attestiert wird, eine stationäre Behandlung erfolgt oder die Krankenkasse eine ambulante Psychotherapie genehmigt hat.

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Zudem muss die Erkrankung bei Vertragsabschluss "unvorhersehbar" gewesen sein, das heißt zum ersten Mal auftreten. Und genau hier liegt das Problem: Denn bei den eingereichten Schadensmeldungen handele es sich oft um Schübe bereits bestehender Erkrankungen, weiß Olaf Nink, Vorstand bei der Allianz Global Assistance (AGA). Daher werde in der Praxis ein Großteil der Anträge abgelehnt, was bei den Kunden meist auf wenig Verständnis stoße, so Nink. Aber anders könne man es nicht regeln. Psychische Erkrankungen ganz aus dem Leistungskatalog auszuklammern, wie es die ERV vor einigen Jahren einmal für kurze Zeit praktiziert hat, will man nicht. Also muss das heikle Thema so behandelt werden, dass sich die Schadensfälle in einem überschaubaren Rahmen halten.

Auch bei der Frage, wann es sich eigentlich eine psychische Erkrankung handelt, ist Vorsicht geboten. So urteilte das Amtsgericht München, eine akute Belastungssituation durch den Tod des Partners sei keine unerwartete schwere Krankheit und begründe keinen Anspruch auf die Erstattung der Stornierungskosten. Das Gericht lehnte den Antrag auf Erstattung aus zwei Gründen ab: Erstens hätte die Klägerin ihre Reise unverzüglich nach dem Tod ihres Mannes stornieren müssen und nicht erst drei Wochen später. Und zweitens sei die nachvollziehbare Belastungsreaktion der Klägerin als normale Folge des Todesfalls und nicht als psychische Störung zu werten.

MN

 

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