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20. März 2018 | 16:50 Uhr
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BGH erlaubt Airlines den Ausschluss

Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag entschieden, dass Fluggesellschaften Tickets ohne Erstattungsmöglichkeit im Falle einer Stornierung verkaufen dürfen. Geklagt hatten zwei Lufthansa-Kunden. Der Ausschluss des Kündigungsrechts benachteilige die Fluggäste nicht "unangemessen entgegen der Gebote von Treu und Glauben", begründeten die Richter das Urteil. Über bestimmte Gebühren, die Lufthansa erstattet hatte, hinausgehende ersparte Aufwendungen ergäben sich, anders als bei anderen Dienstleistungen, bei einem Luftbeförderungsvertrag allenfalls in geringfügigem Umfang, da die Aufwendungen der Fluggesellschaft im Wesentlichen Fixkosten seien, die für die Durchführung des Fluges insgesamt anfielen. Diese verringerten sich praktisch nicht, wenn ein einzelner Fluggast an dem Flug nicht teilnehme. Eine "anderweitige Verwendung der Arbeitskraft" des Luftverkehrsunternehmens komme nur dann in Betracht, wenn der Flug bei seiner Durchführung ausgebucht sei und daher ohne die Kündigung ein zahlender Fluggast hätte zurückgewiesen werden müssen.

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In dem konkreten Fall, der verhandelt wurde, buchten die Lufthansa-Kunden im November 2014 für den 22./23. Mai 2015 Flüge von Hamburg nach Frankfurt mit Anschlussflug nach Miami und von Los Angeles über Frankfurt am Main nach Hamburg zum Gesamtpreis von 2.766,32 Euro. Der Buchung lagen für die innerdeutschen Teilstrecken die Buchungsklasse Economy (Y) und für die interkontinentalen Teilstrecken die Klasse Premium Economy (N) zugrunde, für die die Bedingungen vorsahen, dass eine Stornierung der Tickets nicht möglich sei. Lediglich die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren seien erstattbar. Zuschläge seien nicht erstattbar."

Die Kläger stornierten am 20. März 2015 die Flüge wegen einer Erkrankung und verlangten die Erstattung des Flugpreises. Lufthansa  erstattete ihnen ersparte Steuern und Gebühren in Höhe von jeweils 133,56 Euro. Mit der Klage wollten die Kunden die Rückzahlung der verbleibenden Differenz in Höhe von jeweils 1.249,60 Euro und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten  erwirken. Das lehnten die Richter nun höchstinstanzlich ab.

 

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