In dem konkreten Fall, der verhandelt wurde, buchten die Lufthansa-Kunden im November 2014 für den 22./23. Mai 2015 Flüge von Hamburg nach Frankfurt mit Anschlussflug nach Miami und von Los Angeles über Frankfurt am Main nach Hamburg zum Gesamtpreis von 2.766,32 Euro. Der Buchung lagen für die innerdeutschen Teilstrecken die Buchungsklasse Economy (Y) und für die interkontinentalen Teilstrecken die Klasse Premium Economy (N) zugrunde, für die die Bedingungen vorsahen, dass eine Stornierung der Tickets nicht möglich sei. Lediglich die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren seien erstattbar. Zuschläge seien nicht erstattbar."
Die Kläger stornierten am 20. März 2015 die Flüge wegen einer Erkrankung und verlangten die Erstattung des Flugpreises. Lufthansa erstattete ihnen ersparte Steuern und Gebühren in Höhe von jeweils 133,56 Euro. Mit der Klage wollten die Kunden die Rückzahlung der verbleibenden Differenz in Höhe von jeweils 1.249,60 Euro und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erwirken. Das lehnten die Richter nun höchstinstanzlich ab.