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21. November 2017 | 20:04 Uhr
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BGH erweitert Airline-Haftung bei Passagierunfällen

Airlines haften grundsätzlich auch für Verletzungen, die Passagieren vor dem Einsteigen und nach dem Verlassen des Flugzeuges, etwa auf der Fluggastbrücke entstehen. Diese Entscheidung fällte der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einer Klage eines Passagiers gegen Lufthansa.  Dieser war nach einem Flug von Düsseldorf nach Hamburg in der Fluggastbrücke ausgerutscht und hatte einen Knochenbruch erlitten.

Der Passagier machte Ersatz für Heilkosten, Erwerbsausfall und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 48.000 Euro geltend, nachdem er nach seiner Darstellung im Februar 2013 an einer nassen Stelle ausgerutscht war, weil sich dort Kondenswasser gebildet hatte. Seine Klage war vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf gescheitert. Die Fluggesellschaft hafte nur für Unfälle beim Ein- und Aussteigen, wenn diese luftfahrtspezifisch seien, argumentierten die Richter.Rutsche jemand in der Fluggastbrücke aus, dann liege daas im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos.

Der BGH  schloss sich dieser Einschätzung nicht an, weil das Ein- und Aussteigen ausschließlich über die tunnelartige Fluggastbrücke möglich gewesen sei. Die rechtliche Grundlage für die Haftung liefert das europäische Übereinkommen von Montreal. Dort wird Schadenersatz für Körperverletzungen dem Flugunternehmen angesetzt, “wenn sich der Unfall an Bord des Flugzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat”.

Dennoch wurde der Fall an das  Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Da sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht eine Verpflichtung zum Schadenersatz von vornherein ausgeschlossen hatten, führten sie keine Beweisaufnahme dazu durch, ob der Unfall tatsächlich durch die nasse Stelle verursacht wurde. Diese Überprüfung muss nun noch nachgeholt werden.

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