BGH: Fluggesellschaft muss Reisedokumente vor
Überprüft eine Fluggesellschaft die Reisedokumente ihrer Passagiere vor dem Abflug nicht, kann sie unter Umständen für ein daraus resultierendes Bußgeld mithaften. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Fluggastes aus Hannover. Dieser war im Jahr 2015 ohne das erforderliche Visum von Frankfurt nach Neu Delhi geflogen und dort an der Grenzkontrolle abgewiesen worden. Die indischen Behörden hatten Lufthansa daraufhin ein Bußgeld von 100.000 Rupien, umgerechnet damals etwa 1.415 Euro, auferlegt. Das Unternehmen verlangte das Geld vom Passagier zurück und bekam vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Hannover Recht. (Az.: X ZR 79/17)
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Dieses Urteil hob nun der unter anderem für Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des BGH auf und verwies den Fall zurück. Ein Mitverschulden sei durch die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft nicht ausgeschlossen. Diese sehen zwar allein den Fluggast in der Pflicht, das Vorhandensein der richtigen Dokumente zu überprüfen. Doch auch die Fluggesellschaft sei verpflichtet, keinen Passagier ohne das nötige Visum nach Indien zu befördern, so die Richter. Das Berufungsgericht müsse jetzt Feststellungen zu Art und Schwere der „wechselseitigen Ursachenbeiträge” treffen.
Das Landgericht hatte in seinem Urteil auf die Nebenpflicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen, wonach Passagiere die Reise nur mit gültigen Einreisedokumenten antreten dürfen. Die Fluggesellschaft sei nicht verpflichtet, das zu überprüfen.