BGH gesteht Kunden Mehrkosten für
Der Bundesgerichtshof hat den beklagten Veranstalter zur Zahlung der Mehrkosten verurteilt, deren Erstattung Urlauber für die Buchung eines Ersatzfluges verlangt hatten. Sie hatten diese Buchung vorgenommen, ohne den Veranstalter darüber zu informieren.
Flugzeit und Ankunftsort verändert
Die Klägerin hatte beim Veranstalter für sich, ihren Mann und die zwei Kinder für die Zeit vom 1. bis 7. Oktober 2014 eine Pauschalreise in die Türkei zu einem Gesamtreisepreis von 4.874 Euro gebucht. Der Rückflug von Antalya nach Frankfurt war für den 7. Oktober 2014 um 20:05 Uhr vorgesehen. Am Abreisetag wurde der Urlauberin am Flughafen mitgeteilt, dass sich der Rückflug aufgrund eines technischen Problems auf 22:40 Uhr verschiebt. Als neuer Zielort des Rückflugs wurde Köln angegeben; von dort wurde ein Bustransfer nach Frankfurt angeboten. Die Ankunftsverspätung betrug ca. 6,5 Stunden.
Die Frau buchte daraufhin in Eigenregie und ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ersatzflug für denselben Abend nach Frankfurt. Am 18. März 2015 meldete die Klägerin ihre Ersatzansprüche an. Sie verlangt die Zahlung der durch den Ersatzflug entstandenen Mehrkosten in Höhe von 1.235 Euro. Das Amtsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen, die Berufung beim Landgericht Köln blieb erfolglos.
Kein Hinweis auf Pflicht zur Mängelanzeige
Der Bundesgerichtshof sah jetzt eine relevante Pflichtverletzung des Veranstalters schon darin, dass dieser die Kundin entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht darauf hingewiesen hatte, dass sie einen Mangel grundsätzlich anzeigen müsse. Diese Pflichtverletzung habe zur Folge, dass sich der Reiseveranstalter weder auf das Fehlen einer Mangelanzeige noch auf das Unterbleiben einer Fristsetzung berufen dürfe, so die Richter. Die Frage, ob die Klägerin unter den gegebenen Umständen überhaupt verpflichtet war, ein Abhilfeverlangen an den Beklagten zu richten, hatte der Bundesgerichtshof demgemäß nicht zu entscheiden. Daher lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten, dass sich Kunden grundsätzlich ohne Rücksprache mit dem Veranstalter um eine Ersatzbeförderung kümmern und dann die Mehrkosten dafür einfordern können.
MN