Breite Diskussion um Provision bei
Nach der Insolvenz von Germania kündigten einige Veranstalter Reiseverträge mit ihren Kunden aktiv. In den meisten Fällen betraf dies wohl kurzfristige Buchungen, bei denen die Anbieter keine passende Ersatzbeförderung auftreiben konnten. Zahlreiche Reisebüros berichten von solchen Fällen und von verärgerten Kunden, die, zum Teil zu deutlich höheren Preisen, neue Reisen buchen mussten.
Für die Reisebüros stellte sich dabei nicht zuletzt die Frage, was in diesen Fällen mit ihrer Provision für die gebuchten Reisen geschieht. Schließlich hatten sie ihre Leistung erbracht. Der Reiserechtler Ernst Führich hat zu diesem Thema in den vergangenen Tagen Stellung bezogen. Er stellt zunächst fest, dass die Kündigung der Pauschalreisen aufgrund der Insolvenz von Germania "rechtlich nicht wirksam" sei und kommt überdies zu dem Ergebnis, dass dem Reisebüro, anders als etwa bei Reiseabsagen wegen nicht erreichter Mindestteilnehmerzahlen, seine Provision zustehe.
Im Handelsgesetzbuch, aus dem Führich zitiert, heißt es dazu, der Handelsvertreter habe "auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dss der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist". Der Anspruch entfalle bei Nichtausführung lediglich dann, wenn "diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind".
Airline-Pleite ist anders zu werten als Streik oder Krieg
Führich schreibt dazu, ein "Nichtvertretenmüssen" des Unternehmers, also des Veranstalters oder der Airline, liege lediglich dann vor, "wenn die Nichtdurchführung der Reise nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt". Beispiele dafür seien etwa das Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl oder die Nichtdurchführung der Reise wegen Kündigung bei höherer Gewalt wie Katastrophen, Krieg oder Streik.
Daher behalte das Reisebüro seinen Provisionsanspruch, wenn die Reise aus Gründen nicht angetreten werde, die der Veranstalter zu vertreten habe. Darunter falle auch das "Einstehen für ihm zurechenbare Risiken", etwa, wenn ein Flug wegen der insolvenz einer Airline nicht stattfinde. Weitere Beispiele, die Führich nennt, sind Überbuchungen im Hotel, Schwierigkeiten mit dem eigenen Betrieb oder ein Rücktritt von der Reise durch den Kunden wegen einer unzumutbaren Reiseänderung, die einen Reisemagel darstelle.
Unter den Reisebüros wird in Social Media intensiv über den angemessenen Umgang mit diesen Fällen diskutiert. Während offenbar die Mehrzahl der Reiseverkäufer, die sich dazu äußern, entschlossen ist, ihre Provision in den betreffenden Fällen einzufordern, plädieren andere für mehr Kulanz gegenüber den Handelsherren, auf deren Nachsicht man ja auch im einen oder anderen Fall, wie etwa bei Buchungsfehlern, angewiesen sei.
Christian Schmicke