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21. September 2020 | 07:00 Uhr
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Bund verlängert Überbrückungshilfe und erleichtert Zugang

Wie angekündigt können kleine und mittlere Unternehmen sowie Selbstständige nun bis zum Jahresende Überbrückungshilfen erhalten, hat die Bundesregierung beschlossen. Die Voraussetzungen dafür wurden gesenkt und die Förderung ausgeweitet. Die staatliche Finanzspritze bis zu 50.000 Euro pro Monat muss nicht zurückgezahlt werden.

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Der Bund unterstützt kleine und mittlere Unternehmen bis Jahresende mit bis zu 50.000 Euro pro Monat

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Die zunächst bis August begrenzte Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dies hat die Bundesregierung jetzt beschlossen, so das Bundeswirtschaftsministerium in einer Pressemeldung. Damit kleine Unternehmen und Freiberufler, die besonders von den Folgen Corona-Pandemie betroffen sind, mit Zuschüssen unterstützt werden. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können sie für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Die Bundesregierung hat einige Bestimmungen geändert. Einen Zuschuss kann künftig beantragen, wer entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten oder von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet hat.

Eine Verbesserung ergibt sich auch bei der Höhe der Förderung. Die Begrenzung für Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 Euro pro Monat wird gestrichen. Erstattet werden künftig 90 Prozent der Fixkosten (bisher 80%) bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch, 60 Prozent der Fixkosten (bisher 50%) bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent und 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher mehr als 40% Umsatzeinbruch). Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.

Nach wie vor können Unternehmen und Selbstständige die Überbrückungshilfe nicht selbst beantragen. Der Zuschuss muss über einen „prüfenden Dritten“ initiiert werden, also durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte. Dank dieser Vorprüfung könne schnell über die Anträge entschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden, begründet der Bund das Festhalten an der Regelung.

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