Bundesregierung senkt Hürden für Kurzarbeitergeld
Betriebe können die Regelung nun schon nutzen, wenn zehn Prozent der Mitarbeiter von Arbeitsausfällen betroffen sind. Bisher musste es ein Drittel sein.
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Die neue Regel soll es Unternehmen erleichtern, sich an die veränderten Rahmenbedingungen im Zuge der Corona-Krise anzupassen, ohne Mitarbeiter entlassen zu müssen. Die Touristik zählt dabei wegen zahlreicher Stornierungen und Reiseabsagen sowie fehlender Neubuchungen angesichts immer strengerer Reisebeschränkungen zu den am stärksten betroffenen Wirtschaftszweigen.
In dem am Freitag im Schnellverfahren gebilligten Entwurf des Bundeskabinetts ist neben der Senkung der Hürde auch vorgesehen, dass die Sozialbeiträge nach genehmigten Anträgen auf Kurzarbeit voll von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Auch für Leiharbeiter soll Kurzarbeitergeld gezahlt werden können. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Zahlung des Kurzarbeitergeldes können Unternehmen vollständig oder teilweise verzichten. Das bisher geltende Recht verlangte, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese Vereinbarungen auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden.
Die Arbeitsagentur übernimmt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind beträgt der Ausgleich 67 Prozent. Das "konjunkturelle Kurzarbeitergeld" wird maximal für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgezahlt. Voraussetzung dafür sind "unabwendbare Ereignisse". Dem Antrag müssen alle Mitarbeiter zustimmen. Wenn das Kurzarbeitergeld bewilligt wurde, übernimmt der Arbeitgeber das Bruttogehalt für die tatsächlich geleisteten Stunden, den sogenannten Kurzlohn. Die Differenz zwischen Normal- und Kurzlohn gleicht die Arbeitsagentur dann zu 60 oder 67 Prozent aus.