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16. November 2020 | 15:45 Uhr
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Corona befreit nicht von Stornokosten

Kunden, die mit längerem Vorlauf eine Reise stornieren, weil sie davon ausgehen, dass diese aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfindet, müssen die vertraglich geltenden Stornokosten zahlen, entschied das Amtsgericht München. Dabei sei es unerheblich, ob die Reise am Ende stattfinde.

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Die Klägerin hatte am 24. Januar für sich, ihren Ehemann und ihre zwei Kinder eine Kreuzfahrt mit MSC Kreuzfahrten zu einem Gesamtpreis von 1.996 Euro gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung für 168 Euro abgeschlossen. Die Kreuzfahrt sollte vom 28. Juni bis 5. Juli von Warnemünde aus mit Stopps in Stockholm, Tallinn, St. Petersburg und Kopenhagen stattfinden. Die Kundin zahlte 568 Euro an: 400 Euro auf den Reisepreis und 168 Euro für die Versicherung. Sie trat am 1. April von dem Pauschalreisevertrag zurück und klagte später auf Rückerstattung ihrer Anzahlung.

Die Kundin argumentierte, dass bei ihrem Rücktritt bereits absehbar gewesen sei, dass die Kreuzfahrt auf Grund der Corona-Pandemie nicht stattfinden werde. Dies auch, weil die Reederei am 29. April ihren Flottenbetrieb bis zum 10. Juli eingestellt und die Kreuzfahrt letztendlich nicht stattgefunden habe. Mit Stand 28. März sei die Einreise nach Russland und Dänemark nicht möglich gewesen. Es habe zudem eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden.

MSC erhob Anspruch auf die Anzahlungssumme in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises und erklärte, zum Zeitpunkt des Rücktritts sei eben nicht absehbar gewesen, dass die Reise nicht stattfinden könne. Die Reisewarnung habe zu diesem Zeitpunkt nur bis Mitte Juni gegolten.

Persönliche Einschätzung reicht nicht

Die Münchener Richterin gab der Reederei recht und erklärte, allein die Tatsache der Pandemie reiche nicht aus, um jeglichen Rücktritt von allen Pauschalreisen zu jedem Zeitpunkt ohne Anfall von Entschädigungszahlungen zuzulassen. Es sei zu prüfen, inwieweit die konkrete Reise aus einer Vorab-Betrachtung heraus erheblich beeinträchtigt sein werde. Spätere Ereignisse, wie die Verlängerung der Reiseabsagen, könnten die ex-ante Beurteilung nicht nachträglich ändern.

Es komme "angesichts der Dynamik der Pandemie auf die Umstände des Einzelfalls an", betonte das Gericht. Sowohl die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wie die Einreiseverbote nach Dänemark und Russland seien zunächst befristet gewesen. Damit habe zum Zeitpunkt des Rücktritts für den Reisezeitraum noch keine Reisewarnung vorgelegen. Daher sei es Anfang April nicht ausgeschlossen gewesen, "dass drei Monate später mit einem Hygienekonzept und Testungen der Passagiere die Durchführung der Kreuzfahrt möglich gewesen wäre".

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