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10. August 2018 | 14:49 Uhr
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Das große Gerangel um den Sicherungsschein

Reiserechtler Ernst Führich hat zu den Maßnahmen der Veranstalter, mit denen sie Einzelleistungen durch die Hinzugabe von Servicepaketen zu "echten" Pauschalreisen erklären oder "gewillkürte Pauschalreisen" daraus machen, eine ziemlich klare Meinung. "Die sogenannte 'gewillkürte Pauschalreise' ist für mich eine Irreführung des Verbrauchers. Was die Großveranstalter hier seit Anfang Juli produzieren, ist nicht nur ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, sondern auch gegen das gesetzliche Leitbild der EU-Pauschalreiserichtline", erklärt er auf Anfrage von Reise vor 9. "Dieses Chaos muss beendet werden", fordert der Jurist.

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Er sehe "weder für das Konstrukt der 'gewillkürten Pauschalreise' noch für das Aufpeppen von Hotelaufenthalt oder Flug durch ein Servicepaket als zweite, für eine Pauschalreise notwendige Reiseleistung, eine tragfähige Rechtsgrundlage", so Führich, und fügt hinzu: "Langsam haben das auch die Kundengeldversicherer gemerkt."

Anhaltende Debatte

Seit Wochen gärt der Streit um die Frage, ob die seit der Einführung des neuen Reiserechts geübte Praxis, Einzelleistungen durch Herausgabe eines Sicherungsscheins wie Pauschalreisen abzusichern oder sie über ein Servicepaket aus Reiseleitung, Krisenhilfe und elektronischem Reiseführer zu "echten" Pauschalreisen zu deklarieren, juristisch korrekt ist. Zwar hatten bereits bisher viele große Veranstalter Hotelbuchungen mit Sicherungsscheinen versehen, doch durch die neu entstandene Flut an zusätzlichen Sicherungsscheinen bekommt die Debatte neue Brisanz.

Vergangene Woche meldete sich dann der Deutsche Reisepreis-Sicherungsverein zu Wort, über den die Kundengelder von Tui, DER Touristik und, als Tochter des DRS-Mitglieds Deutsche Bahn, auch die von Ameropa abgesichert sind. Dessen Vorstand erklärte kurzerhand, er werde weder die eine noch die andere Variante mit Sicherungsscheinen ausstatten. Denn in sein Leistungsspektrum falle lediglich die Absicherung der Kundengelder innerhalb des vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Rahmens, und der greife bei den neuen Bausteinprodukten nicht. Ein interessanter Vorgang angesichts der Tatsache, dass die Produkte, um die es geht, seit dem 1. Juli bereits verkauft werden.

Wer behält Recht?

Die Veranstalter zeigten sich von dem Schritt des DRS überrascht und erklärten, dass sie ihre Regelungen für rechtmäßig hielten. Dass die betroffenen Veranstalter auf die Kampfansage verwundert reagierten, überrascht viele Brancheninsider allerdings. Denn der Umstand, dass das abzusichernde Geldvolumen durch die neuen Konstrukte noch einmal deutlich gewachsen ist, hatte bei den Versicherern bereits im Vorfeld der Einführung des neuen Reiserechts für Verstimmung gesorgt. Allerdings war diese Tatsache in der emotional geführten allgemeinen Debatte um neue Pflichten und Formulare etwas untergegangen.

Im stationären Vertrieb jedenfalls sorgt das Hin und Her um den Status der Einzelleistungen nachvollziehbarerweise für Verunsicherung. Und für die Veranstalter könnte die Infragestellung ihrer Praxis zur Folge haben, dass sie ihre Bausteine künftig über zusätzliche, freiwillige Versicherungen absichern müssen. So mancher im stationären Vertrieb hätte indes gar nichts dagegen, die verbundenen Reiseleistungen, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, auch als solche zu verkaufen. Denn die Hoffnung der Veranstalter, dass mit den von ihnen eingeführten Lösungen alle Probleme gelöst seien, erwies sich als Irrtum. Wer heute beispielsweise ein Hotel über DER Touristik und einen Mietwagen über Tui bucht, kauft damit zwei Pauschalreisen – für ein und dieselbe Reise. Wenn das nicht erklärungsbedürftig ist…

Christian Schmicke

 

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