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16. März 2020 | 07:00 Uhr
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Das Wichtigste zum Thema Stornokosten in der Corona-Krise

Die Ausbreitung des Coronavirus führt zu unzähligen Reiseabsagen und Stornierungen. Wann müssen Veranstalter, Hoteliers und Airlines den vollen Reisepreis zurückerstatten? Gibt es ein Recht auf zusätzliche Entschädigungen? Die wichtigsten Regeln im Überblick.

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Kunden, die eine Pauschalreise gebucht haben, können dann kostenfrei davon zurücktreten, wenn die Reise wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort nicht durchgeführt werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn ein unvorhersehbares Einreiseverbot die Reise verhindert oder wenn Transporteure wie Bahnunternehmen und Airlines den Betrieb einstellen. Wenn Reiseveranstalter eine Reise wegen solcher Umstände absagen, müssen sie geleistete Anzahlungen von Kunden ebenfalls vollständig zurückzahlen.

Auch in Fällen, in denen ein "wesentlicher" Teil der Pauschalreiseleistung nicht erbracht werden kann, wenn also eine Kreuzfahrtgesellschaft wichtige Ziele während der Reise nicht anlaufen kann, berechtigt das die Kunden zum Reiserücktritt vor der Abreise bei voller Erstattung des Reisepreises. In der Frage, wann es sich um einen wesentlichen Teil der Pauschalreiseleistung handelt, gibt es freilich Unschärfen. Bisweilen landen Auseinandersetzungen darum vor Gericht.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Ein draüber hinausgehender Schadenersatz steht den Kunden nach Einschätzung der meisten Juristen in der aktuellen Krise wegen der besonderen Umstände, die als höhere Gewalt einzustufen sind, nicht zu. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich um diese Frage in Zukunft noch Gerichte kümmern müssen.

Kunden, die nur Einzelleistungen gebucht haben, können diese kostenlos stornieren, wenn der Dienstleister seine Leistung nicht erbringen kann. Das ist etwa der Fall, wenn ein gebuchtes Hotel in einer Sperrzone liegt oder wegen einer unvorhersehbaren Einreisebeschränkung nicht erreichbar ist. Außerdem müssen Airlines für gecancelte Flüge den Reisepreis zurückerstatten. Trifft dies nicht zu, müssen Kunden mit ihren Vertragspartnern vor Ort verhandeln und auf deren Kulanz hoffen.

So ist die Lage bei Einzelleistungen

Bei Hotelbuchungen gilt der Anspruch der Kunden auf Rückerstattung nur, wenn für die Buchung deutsches Recht gilt. Bei Direktbuchungen von Hotels im Ausland kann die Erstattung geleisteter Zahlungen deutlich schwieriger werden. Vor demselben Problem stehen natürlich auch Reiseveranstalter und Reisebüros mit Eigenveranstaltung, die bereits Geld an ihre Vertragspartner überwiesen haben.

Nicht zur Rückerstattung geleisteter Anzahlungen verpflichtet sind touristische Anbieter, wenn Kunden ihre Reise allein aus Angst stornieren. Sie können nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen. Entscheidend ist eine objektive Einschätzung der Lage vor Ort. Stärkstes Indiz für außergewöhnliche Umstände sind weiterhin die Einschätzungen des Auswärtigen Amtes.

Längerfristige Stornierungen

Für Stornierungen von Reisen die nicht unmittelbar bevorstehen, ist die Situation etwas unübersichtlich. Viele Veranstalter und Kreuzfahrtreedereien haben Kulanzregelungen eingeführt, von denen einige allerdings nur für Neubuchungen gelten. Grundsätzlich treten für Reisen, die erst in einigen Wochen oder Monaten angetreten werden sollen, die normalen Stornobedingungen in Kraft. Die Verbraucherzentrale steht allerdings auf dem Standpunkt, dass der Eintritt unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände, die zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigen, auch dann die Rückerstattung des kompletten Reisepreises erforderlich macht, wenn diese erst nach der Stornierung eintreten und zum geplanten Reisetermin noch vorliegen. "Es ist allerdings nicht sicher, dass Ihr Reiseanbieter das auch so sieht", räumen die Verbraucherschützer ein.

Keine Leistung von der Versicherung

Eigentlich selbstverständlich, aber dennoch als Reminder nützlich: Eine Reiserücktrittskostenversicherung tritt grundsätzlich nicht für Krisen im Reiseziel ein, wenn die Konditionen dies nicht ausdrücklich vorsehen. Sie konzentriert sich auf Fälle, in denen die Kunden selbst krank oder durch unvorhergesehene Ereignisse wie den Tod von Verwandten, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit verhindert sind und ihre Reise nicht antreten können.

Christian Schmicke

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