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6. Juli 2017 | 16:40 Uhr
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EuGH: Airlines müssen Gebühren und

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein Urteil zu den Rechten und Pflichten von Airlines und Kunden bei der Stornierung nicht angetretener Flüge gefällt. Anlass war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen Airberlin. Die Verbraucherschützer hielten es nicht für rechtmäßig, dass die Fluggesellschaft eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 Euro erhebt, wenn ein Passagier einen Spartarif-Flug storniert oder nicht antritt. Zudem bemängelten sie, dass Steuern, Gebühren und Zuschläge nicht genau genug aufgeschlüsselt wurden. Das ist wichtig, weil Kunden diese Zusatzkosten nach einem nicht angetretenen Flug zum Teil zurückverlangen können. Betroffenen steht bei einer Stornierung auf jeden Fall die Erstattung der Steuern und Gebühren zu. Denn diese fallen für die Fluggesellschaften nur an, wenn Reisende tatsächlich mitfliegen.

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In beiden Apsekten gab der Gerichtshof den Verbraucherschützern nun Recht. Wie zuvor schon der Bundesgerichtshof, der die Angelegenheit an den EuGH verwiesen hatte, urteilten sie, dass Airlines keine Bearbeitungsgebühr wie bei Airberlin verlangt dürfen, weil sie Verbraucher einseitig benachteilige. Zudem bestätigten die Brüsseler Richter, dass Fluggesellschaften den Anteil der Zusatzkosten am Flugpreis exakt aufschlüsseln müssen.

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