EuGH: Entschädigungsanspruch auch bei Umsteigeverspätung
Flugreisenden steht auch bei der Verspätung von Anschlussflügen außerhalb der EU eine Entschädigung zu, wenn der Abflugort innerhalb der Europäischen Union liegt und die Flüge Teil ein und derselben Buchung waren. Das entschied der Europäische Gerichtshof in einem Grundsatzurteil. Zwischenlandungen außerhalb Europas änderten dann nichts an bestehenden Ansprüchen.
Hintergrund des Urteils war ein Fall aus Deutschland. Die Klägerin hatte einen Flug mit einer marokkanischen Fluggesellschaft von Berlin nach Casablanca und von dort weiter nach Agadir gebucht. In Casablanca durfte sie ihren Anschlussflug aber nicht antreten, weil ihr Platz zuvor bereits vergeben worden war. Die Klägerin erreichte Agadir mit einer Verspätung von vier Stunden. Nach EU-Recht hatte sie daher Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Die marokkanische Airline argumentierte, dass es sich um einen innermarokkanischen Flug gehandelt habe, weshalb die Ansprüche nicht gälten.
Die Richterbegründeten ihr Urteil damit, dass die beiden Flüge von Berlin nach Casablanca und von Casablanca nach Agadir Teil einer Buchung waren und damit als ein einziger Flug zu betrachten seien.