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4. Juli 2018 | 11:54 Uhr
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EuGH urteilt zu Entschädigung bei Wet-lease-Flügen

Für Schadenersatzansprüche von Kunden haftet diejenige Fluggesellschaft, bei der der Flug gebucht wurde. Das gilt auch dann, wenn der Flug schließlich von einem anderen Carrier im sogenannten „Wet-Lease“ durchgeführt worden ist, bei dem dieser sowohl das Flugzeug als auch die Crew stellt. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 4. Juli entschieden. Für Verbraucher schafft dieses Urteil Klarheit, an wen sie sich im Fall von Entschädigungsansprüchen bei Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung wenden können. In Zukunft könnten sich beide Airlines nicht mehr gegenseitig den schwarzen Peter zuschieben und so die Ansprüche der Verbraucher abwimmeln, frohlockt das Fluggastrechteportal Flightright, das die juristische Bewertung der Zuständigkeit gemeinsam mit den Kunden veranlasst hatte. Für Fluggesellschaften bedeutet das Urteil, das sie für mögliche Flugannullierungen und Verspätungen auch dann zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie faktisch auf das Konto der Airline gehen, von der sie das Flugzeug gemietet  haben.

In dem Fall, der am 4. Juli verhandelt wurde, hatten Reisende bei Tuifly einen Flug von Hamburg nach Cancún, Mexiko, gebucht. Die Durchführung dieses Fluges erfolgte durch die britische Schwester-Airline aus dem Tui-Konzern, Thomson Airways. In der Buchungsbestätigung hieß es dazu, dass die Buchungen von Tuifly vorgenommen würden, der Flug aber von Thomson Airways "ausgeführt" werde. Da es bei dem Flug zu einer großen Verspätung kam, verlangten die Fluggäste von Thomson Airways die Zahlung der Ausgleichsleistung, die ihnen nach der Fluggastrechteverordnung zusteht. Die Fluggesellschaft verweigerte die Zahlung dieser Ausgleichsleistung mit der Begründung, dass sie nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne dieser Verordnung gewesen sei. Da Tuifly die operationelle Verantwortung für die Durchführung des Fluges getragen habe, müssten die Forderungen auf Ausgleichsleistung gegen diese Fluggesellschaft gerichtet werden. Das Landgericht Hamburg hatte daraufhin den EuGH um eine Klärung des Begriffs "ausführendes Luftfahrtunternehmen" gebeten.

Der hat nun entschieden, dass die Fluggesellschaft, die die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen – die Festlegung seiner Flugroute eingeschlossen – als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen ist. Nach Auffassung des EuGH trägt diese Fluggesellschaft die Verantwortung für die Durchführung des Fluges, einschließlich seiner möglichen Annullierung oder einer großen Verspätung bei seiner Ankunft. Daher könne eine Fluggesellschaft, die einer anderen Airline ein Flugzeug samt Besatzung vermietet, für den Flug aber nicht die operationelle Verantwortung trage, nicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung eingestuft werden. Insoweit sei unerheblich, dass es in der Buchungsbestätigung heiße, dass der Flug von der erstgenannten Fluggesellschaft ausgeführt werde.

Christian Schmicke

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