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24. Januar 2019 | 16:37 Uhr
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Fairplane wächst mit Gepäckentschädigungen

Seit Mai 2018 bietet das Portal zur Durchsetzung von Fluggastrechten auch bei verlorenem oder verspätetem Gepäck seine Dienste an. "Unser Service wird sehr gut angenommen", zieht eine Fairplane-Sprecherin eine erste Bilanz.

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Inzwischen musste schon das Personal aufgestockt werden, um die Nachfrage bewältigen zu können, berichtete Alexandra Hawlicek. Denn durch den Chaossommer im vergangenen Jahr habe es auch Zuwächse bei Problemen mit dem Gepäck gegeben. Zwar würden alle Services von Fairplane online vom Kunden eingegeben, doch gerade bei Gepäckverlust, -verspätung oder -beschädigung sei die Bearbeitung aufwändig, da es keine Pauschalen wie beispielsweise bei einem Anspruch wegen Flugverspätung, Annullierung oder Überbuchung nach EU-VO 261/2004 gebe, so Hawlicek weiter. Das Montrealer Übereinkommen sieht den Ersatz des entstandenen Schadens vor,-der naturgemäß bei jedem Reisenden anders gestaltet ist.

Wie auch bei den anderen Produkten von Fairplane werde jeder Fall von Gepäckverlust direkt an einen auf Reiserecht spezialisierten Fachanwalt übertragen. Im Erfolgsfall erhält Fairplane eine Provision, abhängig vom Entschädigungsbetrag der erstrittenen Gesamtsumme. Bei Schäden bis 200 Euro betrage die Provision 42 Prozent inklusive Mehrwertsteuer und bei Schäden darüber 36 Prozent inklusive Mehrwertsteuer.

"Fast alle Fälle erfolgreich"

Wie erfolgreich ist der Service? "Erfolgreich sind fast alle Fälle, wenn die Schadensmeldung fristgerecht nach dem Montrealer Übereinkommen vom Betroffenen gemacht wurde", erläutert die Fairplane-Sprecherin. Die Airlines reagierten jedoch unterschiedlich schnell bei den Entschädigungszahlungen. In vielen Fällen muss Klage von unseren Vertragsanwälten eingebracht werden. Wichtig sei, dass alle notwendigen Bedingungen erfüllt seien. Zum einen sollte der Schaden unverzüglich am Lost & Found-Schalter sowie am Schalter der jeweiligen Fluglinie direkt vor Ort gemeldet werden. Das ausgefüllte PIR-Formular sei extrem wichtig und müsse aufbewahrt werden, denn damit könne der Fluggast nachweisen, dass er den Schaden rechtzeitig gemeldet habe. Bei beschädigtem Gepäck empfehle es sich, zusätzlich den Schaden noch am Flughafen mit Fotos zu dokumentieren. Auch in diesem Fall sollte der Schaden direkt gemeldet und eine Kopie des PIR-Formulars aufbewahrt werden.

Kunden sind zur Schadensminderung verpflichtet

"Falls der Passagier Ersatzartikel einkauft, die ihm bei einem verlorenen Gepäck zustehen, ist er in der Schadensminderungspflicht", so Hawlicek weiter. Das bedeute, dass alle Anschaffungen nur von "mittlerer Güte" sein und damit nur im mittleren Preissegment liegen dürften. Außerdem sollten sämtliche Belege aufbewahrt werden. "Wenn man wertvolle Gegenstände dabei hat, sollten sie entweder im Handgepäck mitgeführt werden oder im aufgegebenen Gepäck zusätzlich zum Beispiel durch eine Wertedeklaration versichert sein", rät Hawlicek. Ansonsten sei die Haftung der Fluglinie nach dem Montrealer Übereinkommen, welches bei Gepäckverlust, Beschädigung, oder Verspätung zur Anwendung kommt, auf circa 1.300 Euro begrenzt. "Nur wenn der Fluggast den Schaden rechtzeitig gemeldet hat, kann er mit einer Zahlung der Fluglinie rechnen. Ohne Schadensmeldung verfristet der Anspruch.", erläutert die Fariplane-Sprecherin.

Fristen bei Problemen mit dem Gepäck

Gepäck verspätet: direkt am Flughafen melden und Kopie der Schadensanzeige aufbewahren

21 Tage, nachdem der Passagier sein Gepäck wieder erhalten hat, muss der entstandene Schaden (Ersatzkäufe am Urlaubsort) schriftlich der Fluglinie gemeldet werden.

Nach 21 Tagen gilt der Koffer als verloren – Nun kann man Zeitwert des Koffers und Inhalts als Schaden geltend machen.

Gepäck beschädigt erhalten: diesen Schaden muss spätestens nach sieben Tagen schriftlich gemeldet werden.

Thomas Horsmann

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