Gericht erklärt DRSF-Urteil mit Systemwechsel
Im Streit zwischen Dertour und dem Deutschen Reisesicherungsfonds liegt nun die Urteilsbegründung des Kammergerichts Berlin vor. Der Senat stellt den Systemwechsel in der Insolvenzabsicherung, den die Gründung des Fonds einleitete, in den Mittelpunkt. Entscheidend für die Fondsbeiträge sei der im Abrechnungszeitraum erzielte Umsatz, nicht der Zeitpunkt der Buchung.
Reise vor9
Das Kammergericht begründet seine Entscheidung vor allem mit der neuen Finanzierungslogik des Reisesicherungsfonds. Mit dem Reisesicherungsfondsgesetz sei die Insolvenzabsicherung von Reiseveranstaltern grundlegend umgestellt worden.
Der Umsatz diene im neuen System nicht als Zuordnung zu einzelnen Reiseverträgen. Er sei vielmehr eine abstrakte Rechengröße, mit der das Fondsvermögen aufgebaut werde. Deshalb komme es bei der Berechnung der Entgelte nicht darauf an, ob eine Reise vor oder nach Beginn des Absicherungsjahres gebucht wurde.
Wortlaut lässt keine Ausnahme zu
Nach Auffassung des Senats ist der Wortlaut der Regelungen eindeutig. Das Gesetz und die Allgemeinen Absicherungsbedingungen unterschieden bei der Umsatzermittlung nicht nach dem Buchungsdatum. Maßgeblich sei allein, welcher Umsatz im jeweiligen Abrechnungszeitraum erzielt wurde. Damit zählten auch Zahlungen für Reisen, die vor dem 1. November 2021 gebucht, aber erst danach umsatzwirksam wurden.
Dertour hatte argumentiert, für solche Altbuchungen bereits Prämien an den früheren Versicherer gezahlt zu haben. Daraus leitete der Veranstalter eine faktische Doppelbelastung ab. Das Kammergericht folgt dieser Sicht nicht.
Fonds knüpft nicht an einzelne Buchungen an
Der Senat verweist darauf, dass der Reisesicherungsfonds nicht einzelne Buchungen oder Reiseverträge bepreist. Die Entgelte folgen einer gesetzlich vorgegebenen Umsatzsystematik, heißt es.
Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes spreche nicht für Dertours Position. Der Gesetzgeber habe beim Aufbau des Fonds höhere Belastungen für Reiseveranstalter bewusst in Kauf genommen. Ziel sei gewesen, den europarechtlich geforderten Verbraucherschutz sicherzustellen und den Staat, der nach der Pleite von Thomas Cook in die Verantwortung genommen worden war, langfristig zu entlasten.
Das Gericht folgt zudem einer Argumentation des DRSF: Wären Umsätze aus Altbuchungen herausgerechnet worden, hätte der Fonds einen höheren Prozentsatz erheben müssen, um das gesetzlich vorgesehene Zielkapital zu erreichen.
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