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18. Juni 2020 | 14:23 Uhr
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Gutscheinabsicherung und Kreditfonds bleiben in der Schwebe

Der Bundestag hat am Mittwoch einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht diskutiert. Doch die Vorlage wurde wie ein Antrag der FDP-Fraktion zur Auflage eines Kreditfonds zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.

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Die FDP wollte über ihren Antrag eigentlich direkt abstimmen lassen und wurde darin von der AfD und den Grünen unterstützt. Sie konnte sich aber nicht gegen die Mehrheit aus CDU/CSU, SPD und Linksfraktion durchsetzen, die für die Ausschussüberweisung plädiert hatten.

Mit dem Gesetzentwurf zum Pauschalreisevertragsrecht soll laut Bundesregierung eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, die es Reiseveranstaltern möglich macht, Reisenden statt der sofortigen Rückerstattung des Reisepreises einen Reisegutschein im Wert der erhaltenen Vorauszahlungen anzubieten, der gegen eine etwaige Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist. Dieser Gutschein, der von staatlicher Seite nur im Hinblick auf die aktuelle Covid-19-Pandemie und zeitlich befristet abgesichert werden soll, könnte dann nach Ende der derzeitigen Reisebeschränkungen bei dem Reiseveranstalter eingelöst werden. Reisende sollen nicht verpflichtet sein, Gutscheine anzunehmen: "Entscheiden sie sich dagegen, haben sie unverändert einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Vorauszahlungen".

FDP und Grüne für Rückzahlungsfonds

Die FDP hatte gefordert, zukunftsfähige Unterstützungsmaßnahmen für die Reisewirtschaft zu schaffen, die sowohl in Zeiten der Covid-19 Pandemie wirken als auch darüber hinaus die Branche langfristig stabilisieren sollen. Dafür solle ein Rückzahlungsfonds von mindestens zehnjähriger Laufzeit mit einem Zinssatz von einem Prozent als Existenzsicherung errichtet werden, der die Rückzahlungsverpflichtungen aller rückzahlungspflichtigen Unternehmen aus der Touristik gegenüber den Endverbrauchern übernimmt, heißt es in dem Antrag.

Die Rückzahlungen sollten ohne Vorfälligkeitszinsen und in Abhängigkeit der wirtschaftlichen Leistung erfolgen. Zudem sollen Ausbildungsbetriebe und deren Auszubildenden bei der Überbrückung eingeschränkter Ausbildungsmöglichkeiten während der Covid-19-Pandemie unterstützt werden.

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