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23. April 2021 | 16:24 Uhr
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Infektionsschutzgesetz gefährdet An- und Abreisen nachts

Zwar gilt kein generelles Reiseverbot, doch die neue Regelung zur Eindämmung der Corona-Pandemie könnte das Unterwegssein zwischen 22 und 5 Uhr erheblich erschweren. Der DRV fordert eine Klarstellung.

Ausgangssperre

Die nächtlichen Ausgangssperren betreffen wohl auch Reisen

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Die Durchreise durch Gebiete mit einer Inzidenz über 100 sei nachts nicht mehr möglich, heißt es in einem Kurzgutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, von dem "Bild" und die Nachrichtenagentur "AFP" am Freitag berichteten. Demnach sei im Fall der Ausgangsbeschränkung in Kreisen mit einer Inzidenz über 100 "zwischen 22 Uhr und 5 Uhr der Aufenthalt in Fortbewegungsmitteln untersagt". Es seien ausdrücklich "auch öffentliche Verkehrsmittel von der Ausgangsbeschränkung erfasst". Daraus folge, "dass eine Durchreise durch Gebiete, in denen die Ausgangssperre gilt, nur dann gestattet" sei, wenn Ausnahmen vorlägen.

Aus dem Bundesinnenministerium heißt es dazu, die Regelung betreffe nicht nur den Aufenthalt an einem Ort, sondern auch Reisen von A nach B. "Das heißt also, wer in der Zeit zwischen 22 und 5 Uhr aus Anlass einer touristischen Reise reisen möchte, sollte besser umbuchen oder umplanen", wird ein Sprecher zitiert. Eine dienstliche Flugreise sei wegen der vorgesehenen Ausnahmen dagegen möglich. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn bekräftigte, eine Ausgangsbeschränkung bedeute "nicht rauszugehen, heißt also auch nicht zu reisen".

Müssen Flugreisen umgeplant werden?

Dies würde auch Flughäfen vor Probleme stellen. Passagiere könnten für Nacht- und Frühflüge in den Stunden der Ausgangssperre nicht anreisen. Auch könnten im Fall hoher Inzidenzen in der fraglichen Region keine Nachtflüge abheben. Ob Reisende sofort Strafen befürchten müssen, ist offenbar ebenfalls unklar. Beim Verband der Deutschen Flughäfen (ADV) geht man davon aus, dass es eine Gnadenfrist für die ersten Tage gibt. Außerdem beinhalte das Gesetz noch einiges an Interpretationsspielraum, sagt eine Sprecherin der "Mallorca Zeitung". "Bereits gebuchte Flüge, die in den Zeitraum der Ausgangssperre fallen, müssen angetreten werden können", erklärt sie.

Der DRV erklärte dazu, bei den Regelungen der Bundes-Notbremse herrsche "insbesondere Unklarheit, was die Fahrt zum Flughafen betrifft, um eine Urlaubsreise anzutreten oder zu Ende zu bringen, wenn dieser und oder der Wohnort von der im Gesetz festgelegten Ausgangssperre zwischen 22.00 Uhr abends und 5.00 Uhr morgens betroffen ist." Hier bedürfe es einer "praktikablen Regelung, damit eine Reise durch- und auch zu Ende geführt werden" könne. "Diese Unklarheiten zeigen abermals, mit welch heißer Nadel das Gesetz gestrickt wurde. Die Folgen der Ausgangssperre sind nicht zu Ende gedacht. Es scheint, dass Reisen erneut durch die Hintertür verhindert werden sollen", sagt DRV-Präsident Norbert Fiebig. "Die Bundesregierung muss hier schnellstens für Klarheit sorgen. Es fehlt an Rechtssicherheit, aber vor allem müssen die Vorgaben auch praktikabel sein. Reisende und auch die Unternehmen der Reisewirtschaft brauchen zeitnah verlässliche Aussagen."

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