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14. September 2021 | 13:02 Uhr
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Kostenlose Stornierung von Klassenfahrt wegen Corona möglich

Der Veranstalter muss einer Stiftung, die eine im März 2020 coronabedingt stornierte Klassenfahrt bezahlt hatte, den vollen Reisepreis erstatten, urteilte jüngst das Oberlandesgericht Hamm. Die Vorinstanz hatte die Sache anders bewertet.

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Zum konkreten Fall: Die Stiftung, die gegen den Veranstalter geklagt hatte, ist die Trägerin einer Schule in Niedersachsen. Anfang 2020 hatte eine an dieser Schule beschäftigte Lehrerin bei dem Veranstalter eine Klassenfahrt nach Liverpool vom 15. bis zum 21. März 2020 gebucht. Den in Rechnung gestellten Reisepreis von fast 10.000 Euro beglich die Stiftung. Am 12. März stornierte die Lehrerin die Reise. Der Veranstalter erstattete erstattete daraufhin lediglich einen Betrag von knapp 1.000 Euro.

Das Landgericht Detmold wies die Klage der Stiftung auf Rückerstatung des übrigen Betrages Anfang Februar mit der Begründung ab, dass die Stiftung gegenüber dem Veranstalter nicht selbst eine Rückzahlung des ausstehenden Betrags verlangen könne. Denn Vertragspartner des Reiseveranstalters sei nicht sie, sondern die angemeldeten Schüler gewesen, die von der Lehrerin bei dem Vertragsschluss vertreten worden seien.

Unklarheiten um das Vertragsverhältnis

Dies wertete das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren anders. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, so der Senat, sei zwischen der Stiftung und dem Veranstalter ein Pauschalreisevertrag über eine Gruppenreise zustande gekommen. Die Buchung sei auch aus der Sicht des Reiseveranstalters nicht im Namen der Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigen, sondern im Namen der Schule sowie der hinter ihr stehenden Stiftung erfolgt.

Pandemiegefahr war zum Zeitpunkt der Stornierung absehbar

Der Veranstalter müsse den vollen Reisepreis an die Stiftung zurückzahlen, weil zum geplanten Zeitpunkt der Reise mit der Covid-19-Pandemie eine erhebliche Beeinträchtigung vorgelegen habe, erklärte der Senat weiter. Denn es habe ein konkretes Risiko für einen ernstlichen Gesundheitsschaden bestanden, weil in Liverpool als dem Zielort der Reise das Ansteckungsrisiko deutlich erhöht gewesen sei.

Das Auswärtige Amt habe zwar erst am 17. März eine Reisewarnung für Reisen in das gesamte Ausland ausgesprochen. Entscheidend sei aber insbesondere, dass zum Zeitpunkt der Stornierung am 12. März – nur drei Tage vor Reisebeginn – bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem Virus um einen neuartigen Krankheitserreger handele, der akute Atemwegserkrankungen hervorrufe, die im schlimmsten Fall tödlich verlaufen könnten.

Darüber hinaus bestehe bei Schülerreisen die Erwartung der erziehungsberechtigten Eltern, dass die Schüler in einem sicheren Umfeld reisen könnten, so die Richter weiter. Dagegen sei die Pandemielage im Reiseland England akut gewesen und die Wahrscheinlichkeit, sich auf der Reise mit dem Coronavirus zu infizieren, deutlich höher gewesen, als wenn die Schüler – bei bereits am 12. März konkret im Raum stehenden und am Folgetag beschlossenen Schulschließungen – zu Hause geblieben wären.

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