Kunden können bei Flugausfall wegen
Ein "wilder Streik" des Flugpersonals, der auf die überraschende Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt keinen "außergewöhnlichen Umstand" dar, der es der Fluggesellschaft erlaubt, sich von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu befreien. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag entschieden und damit der Einschätzung des Generalanwalts Evgeni Tanchev, die dieser am vergangenen Donnerstag in seinem Schlussantrag vorgelegt hatte, widersprochen . Tanchev argumentierte, der "wilde Streik" in Form einer massenhaften Krankschreibung stelle einen "außergewöhnlichen Umstand" dar. Damit müsse die Airline keine Entschädigungen nach der Fluggastrechteverordnung zahlen.
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Hintergrund des Verfahrens ist ein das massenhafte Fernbleiben von Tuifly-Mitarbeitern aufgrund angeblicher Krankheit im Herbst 2016. Dadurch waren mehr als 100 Flüge gestrichen worden, zahlreiche weitere Flüge starteten mit erheblichen Verspätungen. Betroffene Kunden klagen seither vor deutschen Gerichten auf Ausgleichszahlungen. Das EuGH-Urteil dürfte ihre Chancen nun deutlich verbessern.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Fluggesellschaften nur unter zwei Voraussetzungen von der Erstattungspflicht befreit werden könnten. Zum einen dürfe das Ereignis, das zu den Behinderungen führte, nicht Teil der normalen Betriebstätigkeit sein. Und zum anderen dürfe es von der Airline nicht beherrschbar sein. Bei den Tuifly-Flugausfällen sei dies nicht der Fall, erklärten die Richter nun. Das Unternehmen habe zuvor überraschend Umstrukturierungen angekündigt. Konflikte mit den Mitarbeitern seien in solchen Fällen nicht ungewöhnlich. Die Situation im Herbst 2016 sei daher als Teil der normalen Geschäftstätigkeit zu betrachten. Zudem sei der wilde Streik für Tuifly nicht unbeherrschbar gewesen, denn er sei nach einer Einigung zwischen dem Unternehmen und seinem Betriebsrat einige Tage später beendet worden.