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16. November 2020 | 15:11 Uhr
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Land Hessen macht keine Ausnahmen bei Quarantänepflicht

In den Länderbehörden herrscht offenbar Konfusion zur Frage, ob PCR-Tests vor der Rückreise aus Risikogebieten die Pflicht zur Quarantäne aushebeln können. Die hessische Staatskanzlei stellt nun klar, dass es dort für touristische Reisen keine Ausnahmen gebe.

Coronavirus Rendering Foto iStock Gilnature

In Hessen genügt ein PCR-Test vor der Rückreise aus Risikogebeiten nicht zur Befreiung von der Quarantänepflicht

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Mitarbeiter der Staatskanzleien in Hessen und Rheinland-Pfalz hatten zuvor auf eine Anfrage eines Consolidators, die Reise vor9 vorliegt, die Auskunft erteilt, dass Reisende aus Risikogebieten nicht zur Quarantäne verpflichtet seien, wenn sie im Zielgebiet maximal 48 Stunden vor der Rückreisen einen PCR-Test vornehmen ließen und dieser negativ ausgefallen sei. Aus Rheinland-Pfalz wurde Reisenden zudem dazu geraten, "sicherzustellen, ob das örtliche Gesundheitsamt den Test anerkennt".

Das sei nach seinem aktuellen Kenntnisstand falsch, sagt Michael Buck, Senior Manager International Affairs beim Türkei-Carrier Sun Express, im Gespräch mit Reise vor9. Der Carrier hatte auf Anfrage aus der Hessischen Staatskanzlei die Rückmeldung erhalten, es gebe "keine Ausnahme für touristische Reisen in die Türkei und Urlaubsreisende müssen sich nach der Einreise in Hessen in Quarantäne begeben".

Flut der Neuregelungen führt offenbar zu Konfusion

Ob Mitarbeiter der Behörde schlichtweg nicht darüber informiert waren, dass das bilaterale Abkommen zwischen der Türkei und Deutschland, das für wichtige Touristenziele Ausnahmen von der Reisewarnung vorsah, mittlerweile ausgelaufen war oder ob es zwischenzeitlich zu einer neuen Auslegung der konkreten Umsetzung der auf Bundesebene beschlossenen Regeln kam, bleibt unklar. Ebenso war bislang nicht zu ermitteln, welche genaue Regelauslegung in anderen Bundesländern vorherrscht.

Für Urlauber, die sich trotz Reisewarnung in ein Risikogebiet begeben und die dort nicht enge Verwandte besuchen, gilt daher weiter, dass sie sich auf eine zehntägige, frühestens nach fünf Tagen abzukürzende Quarantänepflicht einstellen sollten.

Christian Schmicke

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