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9. August 2018 | 14:18 Uhr
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Mailen

Luxemburger Gericht urteilt: Lufthansa muss

Das Verdikt des Luxemburger Friedensrichters stützt sich wiederum auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom April 2018, bei dem der EuGH den Fall eines "wilden" Streiks bei Tuifly, als große Teile der Belegschaft sich krankschreiben ließ, ebenfalls nicht als außergewöhnlichen Umstand qualifizierte.

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Konkret ging es bei dem Luxemburger Urteil um einen Fall aus dem Oktober 2016. Wegen eines Pilotenstreiks bei der Lufthansa wurde ein Flug nach Oslo annulliert, der Ersatzflug kam mit mehr als dreistündiger Verspätung in Oslo an. Zwei Luxemburger forderten eine Ausgleichszahlung, die ihnen Lufthansa verwehrte. Daraufhin reichten sie in Luxemburg eine Klage auf Entschädigung ein. Unterstützt wurden sie dabei vom Europäischen Verbraucherzentrum in Luxemburg.

Mögliche Signalwirkung

Die Entscheidung des Luxemburger Friedensgerichts (Urteil Nr. 2768/2018) besagt: Der angekündigte Pilotenstreik sei kein außergewöhnlichen Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechteverordnung. Somit sei die Fluggesellschaft verpflichtet, Ausgleichszahlungen an die beiden Kläger zu entrichten. Die Kläger erhalten 250 Euro Entschädigung plus Zinsen.

Das Luxemburger Urteil gilt natürlich zunächst nur für Luxemburg. Doch es könnte Signalwirkung haben, denn es ist der erste bekannte Fall, in dem ein nationales Gericht unter Anwendung der Kriterien des Tuifly-Urteils des EuGH eine Fluggesellschaft zur Zahlung einer Entschädigungen verpflichtet. Das könnte auch Ryanair zum Umdenken zwingen. Denn die irische Billigfluggesellschaft führt stets „außergewöhnliche Umstände“ an, wenn es um Ausgleichszahlungen aufgrund der aktuell stattfindenden Pilotenstreiks geht. Dabei beruft sich Ryanair, wie auch andere Fluggesellschaften auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, das einen regulären Streik als außergewöhnlichen Umstand eingestuft und die Airline von der Schadenersatzpflicht befreit hatte.

Mehr zu diesem Thema finden Sie hier.

AF

 

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