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18. Juni 2018 | 15:42 Uhr
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Neues Reiserecht: DRV warnt vor

In der Auseinandersetzung mit dem Technikdienstleister Bewotec meldet sich der Verband erneut zu Wort und ermahnt Reisebüros, ihren Kunden die vorvertraglichen Informationen in jedem Fall vor der "Abgabe der Willenserklärung", also vor der positiven Antwort auf die Abschlussfrage auszuhändigen. Geschehe das nicht, sondern unter Umständen erst zusammen mit der Herausgabe der Reisebestätigung, seien "juristische Folgen für die Vertriebsstelle nicht auszuschließen", heißt es. Eine solche Lösung hatte Bewotec-Chef Bernhard Koller kürzlich für praktikabler und auch für rechtmäßig erklärt. Mit diesem Formblatt, das die vorvertraglichen Informationen enthält, werden die Kunden darüber informiert, ob sie eine Pauschalreise, eine Einzelleistung oder verbundene Reiseleistungen ohne die Sicherheiten der Pauschalreise buchen. 

Artikel 250 des Einführungsgesetztes zum Bürgerlichen Gesetzbuch regele in § 1 den Zeitpunkt wie folgt: "Die Unterrichtung des Reisenden nach 651d Absatz 1 und 5 sowie § 651v Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss erfolgen, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt." Dies werde im Prozessmodell des DRV ausdrücklich berücksichtigt, erklärt der Verband. Ein genauer Zeitpunkt der Formblattausgabe sei im Prozessmodell nie festgelegt worden, da dieser nicht durch das Prozessmodell, sondern durch das Gesetz definiert werde, so der DRV. Das bedeute, theoretisch könnte eine Vertriebsstelle auch direkt zu Beginn des Beratungsgesprächs ein Formblatt ausgeben, wenn nach ihrer Einschätzung alle dafür notwendigen Informationen vorlägen. Das Gesetz regele nur den spätestmöglichen Zeitpunkt.