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26. Juli 2018 | 12:19 Uhr
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Mailen

Ryanair will nach Streik-Flugausfällen keine

Während die Ryanair-Piloten und das Kabinenpersonal in Spanien, Belgien und Portugal streiken und am Mittwoch und Donnerstag jeweils Hunderte von Flügen gestrichen wurden, erteilt die Billigfluggesellschaft allen Entschädigungsforderungen eine entschiedene Absage: "Ryanair hält sich an geltendes EU-Recht, doch hier geht es um außerordentliche Umstände, die keinen Anspruch auf Entschädigungen rechtfertigen", sagte ein Unternehmenssprecher in Dublin am Donnerstag. Nach Meinung der Airtline sei deshalb keine Entschädigung fällig, weil die Gewerkschaft "unangemessen und völlig außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft“ handele.

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Einschlägiges Urteil

Ob Ryanair mit seiner Weigerung durchkommt, ist nicht sicher. Denn im April urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass ein unrechtmäßiger Streik kein außergewöhnlicher Umstand ist. Damals hatte sich ein Großteil der Tuifly-Piloten und -Flugbegleiter nach einer Ankündigung des Unternehmens, Umstrukturierungen vornehmen zu wollen, spontan krank gemeldet. Die Airline wollte keine Entschädigungen zahlen. Doch der EuGH urteilte: Tuifly muss trotzdem zahlen, der "wilde Streik" war kein außergewöhnlicher Umstand. Grund für das Urteil: Das Problem war hausgemacht. Dasselbe könnte nun auch Ryanair blühen, allerdings handelt es sich in diesem Fall nicht um einen wilden, sondern um einen regulären Streik. Von den Flugabsagen der letzten beiden Tage sind mehr als 100.000 Passagiere betroffen. Auch Tausende aus Deutschland, die in den Urlaub fliegen wollten. Die Piloten in Irland wiederum planen bereits einen weiteren Streiktag für den 3. August. Die Airline drohte daraufhin mit der Entlassung von Hunderten von Piloten und Flugbegleitern.

Betreuungs- und Entschädigungspflicht

Das Luftfahrt-Bundesamt hat aus aktuellem Anlass Hinweise zu Fluggastrechten bei Streiks veröffentlicht. Danach ist Ryanair verpflichtet, wartende Fluggäste angemessen zu betreuen. Außerdem können Passagiere den Ticketpreis zurückfordern, wenn der Flug ausfällt oder mehr als drei Stunden verspätet ist. Bei einer Annullierung können sie auch auf eine alternative Beförderung – Umbuchung auf einen anderen Flug oder Zug – bestehen.

Zudem sei die Fluggesellschaft verpflichtet, die Betreuung der Passagiere entsprechend der Wartezeit zu gewährleisten und angemessene Kosten für eventuelle Übernachtungen zu übernehmen, außer, die Passagiere wählen die Kostenerstattung. Dies sei Teil der Verordnung EG 261/2004 und gelte auch bei Streiks. Somit können Regressansprüche bei der Airline geltend gemacht werden.

AF

 

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