AirPlus

Tägliche News für die Travel Industry

29. April 2020 | 07:00 Uhr
Teilen
Mailen

Urlauber dürfen vier Wochen vorher kostenlos stornieren

Reiseveranstalter zögern Absagen ihrer Reisen hinaus, weil sie sonst den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zurückzahlen müssen. Reiserechtler Ernst Führich sagt jedoch, dass Kunden wegen der Corona-Pandemie schon vier Wochen vor Reisebeginn kostenlos stornieren können. Vor allem, weil mit einer „erheblichen Beeinträchtigung“ der Reise zu rechnen sei.

Icon Recht
Anzeige
nicko cruises

Mitmachen und Reisegutschein von nicko cruises gewinnen!

Reiseverkäufer, die einmal selbst mit nicko cruises auf Tour gehen möchten, können im Rahmen der Themenwoche zur Weltreise der VASCO DA GAMA einen Reisegutschein gewinnen. Um in der Glückstrommel zu landen, müssen sie nur zwei Fragen richtig beantworten. Die Infos dazu gibt's hier. Reise vor9

Die wichtigste Voraussetzung für den kostenlosen Rücktritt von einer Pauschalreise sei eine „erheblichen Beeinträchtigung der Durchführung der Reise“, schreibt Führich in einem Blog auf seiner Website. Dies sei dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung eine sichere Reisedurchführung unmöglich sei, der Reisezweck also insgesamt in Frage stehe. Zum Beispiel durch abgesagte Flüge, geschlossene Hotels oder Einreisesperren.

Nach Ansicht von Führich reichen bestimmte Indizien für das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung aus:

  • Der Warnhinweis des Auswärtiges Amts vor Reisen in das betreffende Zielgebiet; zurzeit gilt eine weltweite Reisewarnung
  • Quarantänemaßnahmen, Hotelschließungen und massenweise Flugausfälle
  • Eine Warnung der Weltgesundheitsorganisation für den Bestimmungsort und den Weg zum Zielgebiet
  • Die Berichterstattung in den Medien über die Gefahrenlage
  • Die Frage, ob der Reisende zu einem Risikogruppe mit einem höheren Lebensalter oder Vorerkrankungen gehört

Starke Verunsicherung herrscht laut Führich auch, ab welchem Zeitpunkt Reisende ihren kostenfreien Rücktritt erklären könnten. Dabei sei dies im Paragraph 651h Abs. 3 BGB klar geregelt. „Wenn vier Wochen vor dem geplanten Reisebeginn eine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise zu erwarten ist, können der Reisende, aber auch der Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurücktreten“, sagt Führich. „Der Veranstalter darf nach einem Rücktritt des Reisenden keine Stornoentschädigung verlangen.“

Kennen Sie schon den täglichen Podcast von Reise vor9? Alles Wichtige für Reiseprofis in drei Minuten. Einfach mal reinhören:

Sie haben der Darstellung dieses Inhalts nicht zugestimmt. Mit Ihrer Erlaubnis wird der Inhalt angezeigt. Dann werden bestimmte Daten an eine dritte Partei übermittelt.

Zeige Podigee-Inhalte Podigee-Inhalte ausblenden
Anzeige Reise vor9