Warum Touristiker die neue Musterfeststellungsklage
Seit der vergangenen Woche steht es fest: Verbraucher können künftig leichter gegen Unternehmen klagen, wenn sie sich geschädigt fühlen. Der Bundestag hat am vergangenen Donnerstag das Gesetz zur Einführung einer sogenannten zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen. Bereits im November soll es in Kraft treten. Konkret besagt die neue Regelung folgendes: Wenn mindestens zehn Verbraucher von demselben Fall betroffen sind, können Verbraucherverbände Klage erheben. Diese Klage wird dann in einem Klageregister öffentlich bekannt gemacht und betroffene Verbraucher können dort ihre Ansprüche anmelden. Tun dies innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 Betroffene, wird das Verfahren durchgeführt. Eine Musterfeststellungsklage kann entweder durch ein Urteil oder durch einen Vergleich beendet werden. Voraussetzung für die Möglichkeit zur Erhebung der Klage ist, dass es sich beim Gegenstand der Auseinandersetzung um ein standardisiertes Massengeschäft handelt.
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Verbraucherschützer sehen "Meilenstein mit schmerzhaften Kompromissen". Von Verbraucherschützern wird die neue Möglichkeit begrüßt "Die Musterfeststellungsklage ist ein echter Meilenstein für Verbraucherinnen und Verbraucher", sagt Klaus Müller, Vorstand beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Allerdings enthalte das Gesetz auch "einige schmerzhafte Kompromisse". So müssten sich Verbraucher weiterhin frühzeitig entscheiden, ob sie an einer Klage teilnehmen wollten – und somit mit dem Risiko leben, dass ein Urteil für sie auch negativ ausfallen könne. Ein weiterer Kritikpunkt der Verbraucherschützer ist die ihrer Meinung nach eng gefasste Klagebefugnis, durch die "nur vergleichsweise wenige Verbände" berechtigt seien, zu klagen.
Sorge um kleine und mittlere Unternehmen. Ganz anders wertet der DRV die neue Gesetzgebung. Er befürchtet, dass sie auch für die Touristik zu Klagewellen führen könnte. Kern seiner Argumentation gegen eine Einbeziehung touristischer Anbieter in die Liste möglicher Betroffener ist die Behauptung, dass es sich bei Pauschalreisen eben nicht um das standardisierte Massengeschäft handele, das der Gesetzgeber für die Klagemöglichkeit zur Voraussetzung macht. „Um im Fall eines Schadens feststellen zu können, ob es unternehmensseitig zu systematischen Fehlern kam, müssen die Klagegegenstände exakt vergleichbar sein“, sagt DRV-Präsident Norbert Fiebig. Bei Pauschalreisen sei dies jedoch fast nie der Fall. Die Musterfeststellungsklage sollte nur für systematische Manipulationen, bei denen es zu einer Vielzahl gleichartig Geschädigter kommt, zur Verfügung stehen, erklärt der DRV-Chef. Das sei zum Beispiel beim Abgasskandal eindeutig so gewesen, bei Reisen liege die Sache hingegen anders. Sie wirkten "vielleicht auf den ersten Blick wie standardisierte Produkte", doch tatsächlich würden sie "meist dynamisch und individuell auf Kundennachfrage zugeschnitten". Das Reiseerlebnis vor Ort sei ebenfalls "höchst individuell". Daher seien Reisen in der Regel nicht in allen Punkten vergleichbar, glaubt Fiebig.
Sorgen macht machem Touristiker zudem, dass eine Zahl von 50 Betroffenen bereits für eine Klage reicht. Damit könnte etwa eine Busreisegruppe auf diesem Weg ihre Ansprüche geltend machen und den Anbieter in seiner Existenz gefährden. Auch Kreuzfahrtreedereien seien potenzielle Opfer für die neue Klagemöglichkeit. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag sieht in der neu geschaffenen Musterfeststellungsklage ebenfalls ein Problem für kleine und mittlere Unternehmen. Chefjustiziar Stephan Wenicke erklärte gegenüber dem "Spiegel", diese dürften, selbst wenn sie rechtmäßig gehandelt hätten, oft zu einem Vergleich gezwungen sein, weil sie "ein solcher Prozess ungeheuer belastet“. Während sich große Unternehmen wehren könnten, drohe der Mittelstand "unter die Räder zu kommen".
Christian Schmicke