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6. Mai 2021 | 15:10 Uhr
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Weiter Unklarheit um Rücktrittsrecht bei Reisewarnung

Das Amtsgericht Hannover entschied jüngst zugunsten eines Veranstalterkunden, der eine Reise nach Ägypten gebucht hatte, bevor für das Land eine Reisewarnung bestand. Mehrere Monate vor dem geplanten Reiseantritt war er wegen der Reisewarnung im Zuge der Pandemie zurückgetreten. Nun soll er seine Anzahlung zurückbekommen. Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht.

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Es seien bei den Gerichten eine Vielzahl von Klagen anhängig, die "die Frage zum Gegenstand haben, ob bei einem Rücktritt im Zusammenhang mit der Pandemie die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB gegeben sind", heißt es am Ende der Urteilsbegründung durch die Hannoveraner Richter. Die Rechtsprechung sei uneinheitlich und eine obergerichtliche Rechtsprechung existiere bislang nicht. Das Gericht habe daher die Berufung gegen das Urteil zugelassen, "da dieses zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist".

In dem konkreten Fall hatte das Amtsgericht Hannover zu entscheiden, ob eine Rücktrittserklärung des Klägers wirksam war. Die Buchung der Reise war zu einem Zeitpunkt durchgeführt worden, als mit der Entwicklung der Pandemie noch nicht zu rechnen war. Die Rücktrittserklärung hingegen erfolgte zu einem Zeitpunkt, als eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestand.

Wie weit reicht das Recht, aktiv zurückzutreten?

Demnach buchte der Kunde bei dem Veranstalter für sich und seine Ehefrau am 2. Januar 2020 eine Pauschalreise mit Flug von Frankfurt nach Hurghada und zurück nebst Aufenthalt in einem Hotel in El Quseir für die Zeit vom 25. Dezember bis zum 8. Januar für 2.060 Euro. Vereinbarungsgemäß leistete er eine Anzahlung in Höhe von 515 Euro.

Am 15. September erklärte der Kläger unter Berufung auf durch die Corona-Pandemie veranlasste außergewöhnliche Umstände den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag. Der Veranstalter erteilte dem Kunden unter Berufung auf in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Stornobedingungen eine Stornorechnung über 824 Euro. Dieser beauftragte danach einen Rechtsanwalt und ließ diesen mit Schreiben vom 19. November zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auffordern und die Gegenforderung auf Zahlung von Stornokosten zurückweisen. Dabei berief er sich auf die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vom 15. März 2020.

Wahrscheinlichkeit der Einschränkung ist entscheidend

Die Richter erklärten nun das Vorgehen des Kunden und seine Forderung für rechtens. Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe der geleisteten Anzahlung in Verbindung mit der in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegten Stornoklausel. Denn der Reiseveranstalter könne dann keine Entschädigung verlangen, wenn "am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen".

Entscheidend sei dabei, ob zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung eine "nicht nur unerhebliche Wahrscheinlichkeit bestand, dass die Reise aufgrund der Covid-19-Pandemie erheblich beeinträchtigt sein würde", heißt es weiter. Davon sei "aufgrund der allgemeinkundigen Umstände auszugehen". Maßgeblich sei dabei, dass für das außereuropäische Ausland, mithin auch für das Reiseziel Ägypten, die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung Bestand hatte. Nach dem Inhalt der Reisewarnung sei damit zu rechnen gewesen, "dass die Reise aufgrund behördlicher Anordnungen, nämlich aufgrund eines generellen Einreiseverbotes oder aufgrund eines Verbotes des Hotelbetriebs vereitelt werden würde". Zudem sei davon auszugehen gewesen, dass die Reise erheblich beeinträchtigt sein würde, selbst wenn ihre Durchführung möglich gewesen wäre erklärte das Gericht.

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