3.000 Euro für eine unerwünschte Werbe-Mail
Das OLG Hamm gab einer Klägerin Recht, die einer Werbetreibenden per Mail mitgeteilt hatte, dass sie keine Werbung von ihr bekommen wolle. Zudem forderte sie gleichzeitig eine Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung 3.000 Euro. Da die Beklagte sie erneut werblich anmailte, wurde die Strafzahlung fällig. Haufe