Das Werben mit einer durchschnittlichen Bewertung ist laut BGH-Urteil erlaubt, wenn der Verbraucher nachvollziehen kann, wie der Durchschnitt zustande gekommen ist. Relevant sei dabei, wie viele Personen bewertet haben und in welchem Zeitraum diese Bewertungen abgegeben wurden.
Verbraucher wüssten mittlerweile, dass sich ein angegebener Durchschnittswert aus guten und schlechten Kundenbewertungen zusammensetze, so die Richter aus Karlsruhe. Eine Aufschlüsselung, wie sie im nun verhandelten Fall die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gefordert hatte, bringt aus Sicht des Bundesgerichtshofes keinen wesentlichen Mehrwert. "Insbesondere kann sie keinen Aufschluss über die Gründe geben, die einen Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen haben", erklären die Richter ihr Urteil.
