Initiative gegen No-Show-Regeln erhält Schützenhilfe
Am Montag hatte der europäische Verbraucherverband BEUC eine Initiative gegen die sogenannten No-Show-Klauseln gestartet, die von vielen Fluggesellschaften angewendet werden. Er forderte die EU-Kommission in einem Brief dazu auf, derartige Klauseln zu verbieten. Auch auf nationaler Ebene sind die Verbraucherverbände aktiv, um die Regelungen zu ändern. So soll etwa KLM in Griechenland und den Niederlanden verklagt werden. Und der britische Verband Which? Forderte Air France, KLM, Swiss, Qatar, Emirates, BA, Virgin Atlantic, Flybe and Singapore Airlines auf, die No-Show-Praxis zu beenden. Die Thomas Cook Airlines hätten darin schon eingewilligt, heißt es.
Halbe Million Euro Strafe
Schützenhilfe erhalten die Verbraucherschützer nun von der Regierung der Balearen. Sie verurteilte die spanische Fluglinie Iberia auf eine Beschwerde von sieben Kunden hin zu einer saftigen Strafe von knapp einer halben Million Euro aufgebrummt, nachdem sie die die No-Show-Klausel angewendet hatte. Die Regierung hält dies für rechtswidrig. Das erklärte laut der "Mallorca Zeitung“ der für Verbraucherrechte zuständige Staatssekretär der Balearen-Regierung, Francesc Dalmau, am Montag. Iberia werde vermutlich Einspruch gegen diese Entscheidung einlegen, heißt es in der Meldung. Dann müsste sich die Justiz mit dem Fall beschäftigen.
Notwendige Einschränkung oder Missbrauch?
Konkret geht es darum, dass bei vielen Fluggesellschaften automatisch der Rückflug verfällt, wenn ein Passagier den Hinflug nicht antritt. Die Airlines begründen diese Regelung mit ihren komplexen Tarifbestimmungen, bei denen ein Hin- und Rückflug oft vergleichsweise günstiger verkauft wird als Oneway-Flüge. Sie wollen damit vermeiden, dass Kunden billigere Tickets nutzen, indem sie eine Teilstrecke absichtlich verfallen lassen. BEUC-Generaldirektorin Monique Goyens hält dies für unfair. Ein Passagier habe schließlich für die Tickets bezahlt und dürfe erwarten, dass er sie auch nutzen kann, argumentiert sie. Zudem kritisiert der BEUC, dass die entsprechenden Regeln in den Beförderungsbedingungen versteckt seien.