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10. April 2019 | 14:00 Uhr
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Was bei der Urlaubsrückkehr ins Gepäck darf...

...und was nicht, ist das Thema einer neu eingerichteten Website des Bundesamtes für Naturschutz. Reisende finden darauf Angaben zu Artenschutzbestimmungen für 700 Spezies und erhalten länderspezifische Auflistungen der geschützten Tiere und Pflanzen, die in einem Land angeboten, aber grundsätzlich nicht von dort mitgebracht werden dürfen.

Artenschutz

Viele Tier- und Pflanzenarten dürfen nicht nach Deutschland eingeführt werden 

Welche Souvenirs dürfen nach Deutschland eingeführt werden und was ist dabei zu beachten? Darüber können sich Reisende jetzt unter www.artenschutz-online.de informieren. Zoll und Bundesamt für Naturschutz (BfN) haben das Online-Angebot "Artenschutz im Urlaub" entwickelt, das Urlaubern dabei helfen soll, einen beitrag zum Schutz  der weltweit bedrohten Flora und Fauna zu leisten – und zugleich Probleme beim Zoll bei der Heimkehr zu vermeiden.

Im vergangenen Jahr wurden vom Zoll bundesweit über 1.300 Beschlagnahmeverfahren eingeleitet, nachdem geschützte Tiere und Pflanzen, beziehungsweise deren Teile und Erzeugnisse im Reisegepäck von Urlaubern gefunden worden waren. Die Gesamtbilanz für die vergangenen sechs Jahre summiert sich nach Angaben der Zollbehörde auf rund 970.000 allein durch den Zoll beschlagnahmte artengeschützte Exemplare. Dabei würden die meisten Verstöße an den großen internationalen Flughäfen festgestellt, aber auch im Postverkehr würden immer wieder artengeschützte Exemplare beschlagnahmt. So habe das Hauptzollamt Nürnberg im vergangenen Jahr zum Beispiel geschützte Schmetterlinge und einen Delphinschädel in Paketen aus dem Verkehr ziehen können.

Nicht alles, was angeboten wird, ist legal

Oft würden Reisenden Handtaschen aus Schlangenleder, Korallen, ausgestopfte oder in Alkohol eingelegte Tiere und exotische Pflanzen als Souvenirs angeboten, weiß Direktionspräsident Jürgen Hartlich von der Generalzolldirektion und Chef der für den Artenschutz bundesweit zuständigen Fachdirektion. Doch Reisende liefen stets Gefahr, dass diese "Mitbringsel" bei der Einreise beschlagnahmt und eingezogen werden. Das Bundesamt für Naturschutz könne auch ein Bußgeld gegen sie verhängen oder ein Strafverfahren einleiten.

Infos mit Fotos und Beschreibungen

Nutzer der neuen Website können nun prüfen, ob es sich bei der Einfuhr eines Souvenirs um eine geschützte Art beziehungsweise ein daraus hergestelltes Produkt handelt: Wenn Reisende das Land eingeben, aus dem sie ein Souvenir mitbringen möchten, erhalten sie eine Auflistung aller geschützten Tiere und Pflanzen, die in diesem Land angeboten und grundsätzlich nicht mitgebracht werden dürfen.

Auf der Website werden nicht nur die Arten gelistet und fortlaufend aktualisiert, sondern auch einzelne, aus den Arten hergestellte Produkte sind jeweils mit Fotos und Beschreibung aufgeführt. Grundlage dafür sind insgesamt mehr als 10.000 Beschlagnahmen, die seit 1996 durch das Bundesamt für Naturschutz ausgewertet wurden. Darüber hinaus kann über die Suchfunktion auch gezielt nach Arten oder daraus hergestellten Produkten gesucht werden.

Washingtoner Artenschutzübereinkommen regelt Einfuhrverbote

Viele Tier- und Pflanzenarten sind in ihrem Bestand gefährdet oder sogar vom Aussterben bedroht. Neben der Zerstörung der Lebensräume ist der internationale Handel mit Tieren und Pflanzen einer der größten Gefährdungsfaktoren. Um dem entgegen zu wirken, wurde 1973 das "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (kurz CITES) geschlossen. Ziel von CITES ist es, den internationalen Han-del zu überwachen und zu beschränken. 182 Staaten und die EU haben das Übereinkommen unter-zeichnet und ratifiziert. CITES schützt heute etwa 6.000 Tier- und 30.000 Pflanzenarten.

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