Arbeitgeber darf Browser-Verlauf überprüfen
Das gilt nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg, wenn sich auf keine andere Weise klären lässt, ob ein Kündigungsgrund vorliegt. Im Streitfall hatte der Gekündigte in 30 Arbeitstagen rund 16.400 Websites für private Zwecke aufgerufen. Heise