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15. Januar 2020 | 07:00 Uhr
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BGH erlaubt Bewertungsportalen das Aussortieren mit KI

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Bewertungsportale in eine von ihnen angegebene Durchschnittsnote nicht alle abgegebenen Bewertungen einbeziehen müssen. Im Fall von Yelp beurteilt ein Algorithmus die Echtheit und Relevanz von Bewertungen und lässt auch welche weg. Das Urteil dürfte auch für Portale der Touristik interessant sein.

Bewertung Foto iStock Phoenixns

Bewertungsportale dürfen nach einem BGH-Urteil ihre Bewertungen mit Künstliche Intelligenz sortieren und einzelne Noten weglassen. Die Anzeige eines Bewertungsdurchschnitts und das Aussortieren nach bestimmten Kriterien seien durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt, erklärten die Richter des BGH. Gewerbetreibende, wie die hier klagende Betreiberin eines Fitnessstudios, müssten Kritik an ihren Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.

Nach Angaben von Yelp-Anwalt Stephan Zimprich bei "Zeit Online" gingen Anbieter von Bewertungsportalen branchenübergreifend so vor. Es sei wichtig, dass ein Mechanismus existiere, der die Guten von den Schlechten trenne. "Ansonsten wäre der Verbraucher der Manipulation im Internet schutzlos ausgeliefert."

Allerdings macht Yelp nur wenige der Kriterien, nach denen die "empfohlenen Beiträge" ausgewählt werden, öffentlich. Laut Zimperich sei dies nicht anders machbar. "Wenn ich weiß, wie gefiltert wird, kann ich dafür sorgen, dass auch manipulierte Beiträge so manipuliert sind, dass sie durch den Filter durchkommen."

Netzexperte Axel Zawierucha moniert in einem Kommentar in der "Tagesschau", dass bei diesem Urteil erneut eine Chance vertan worden sei, für mehr Transparenz und für Verbraucher leichter nachvollziehbare Kriterien zu sorgen. So müsse weiterhin der User mit "gesundem Menschenverstand" und einer umfassenden Netzrecherche selbst einen Meinungsquerschnitt herausfiltern.

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