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2. Juni 2026 | 11:10 Uhr
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Aida prüft weitere Schritte im Cashback-Streit

Aida Cruises prüft nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Cashback-Streit weitere juristische Schritte. Der scheidende Vertriebschef Uwe Mohr (Foto) sagte beim Tag des Reisevertriebs des DRV, das Unternehmen habe das Urteil zur Kenntnis genommen und respektiere es. Aida habe aber eine andere Rechtsauffassung und schaue nun tiefer in die Begründung.

Mohr Uwe

Uwe Mohr hält die Rechtslage im Cashback-Streit noch nicht für abschließend geklärt

Konkret geht es um die Frage, ob Aida gegen die Nichtzulassung der Revision vorgeht. Eine solche Beschwerde könnte den Weg zu einer höchstrichterlichen Klärung öffnen. Mohr, der als Geschäftsführer zu Alltours wechselt, hält dabei den Umstand für entscheidend, dass das Urteil aus Sicht von Aida nicht automatisch auf die gesamte Branche übertragbar sei.

Aida sieht keinen Grundsatz für alle Agenturen

Mohr betonte in seinem Statement, Aida Cruises habe den Rechtsstreit nicht begonnen. "Wir wurden verklagt", sagte er mit Blick auf den Dienstleister der Sparkassen-Finanzgruppe S-Markt, der nach einer Kündigung des Agenturvertrags durch Aida auf Schadenersatz geklagt hatte. Wenn man verklagt werde und sich ungerecht behandelt fühle, reagiere man darauf. Genau das habe Aida getan.

Mohr widersprach zugleich der Darstellung, das Urteil entscheide über die Zukunft des Handelsvertretermodells im Reisevertrieb. Einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Verfahren und der Zukunft der Branche in diesem Modell sehe Aida nicht.

Nach seiner Einschätzung betrifft die Entscheidung zunächst nur das Verhältnis zwischen Aida und S-Markt. Das Oberlandesgericht habe die Nichtzulassung der Revision mit einer Einzelfallentscheidung begründet. Daraus folge für Aida die Frage, was dies für das übrige Vertriebsnetz bedeute. Mohr verwies auf mehr als 7.000 Agenturen, die nicht unmittelbar Teil dieses Verfahrens seien.

Streit um Handelsvertretermodell und Marktdefinition

Inhaltlich dreht sich der Konflikt um die Zulässigkeit eines Provisionsweitergabeverbots. Aida argumentiert, die Branche arbeite seit rund 40 Jahren im Handelsvertretermodell. In einem echten Handelsvertreterverhältnis trage der Veranstalter oder Leistungsträger die größeren wirtschaftlichen und finanziellen Risiken. Daraus leitet Aida ab, dass er auch Preishoheit haben und ein Provisionsweitergabeverbot in den Agenturvertrag aufnehmen dürfe.

Das Oberlandesgericht habe S-Markt dagegen nicht unerhebliche wirtschaftliche und finanzielle Risiken zugeordnet, sagte Mohr. Damit werde sie aus Sicht des Gerichts als unechte Handelsvertreterin eingeordnet. In einem solchen Modell seien Provisionsweitergabeverbote kartellrechtlich nicht durchsetzbar.

Ein zweiter Streitpunkt ist die Marktdefinition. Aida sieht S-Markt im Vermittlermarkt, weil sie nicht nur Hochseekreuzfahrten vermittle, sondern Angebote vieler Leistungsträger und Reiseveranstalter. Das Oberlandesgericht habe den Fall dagegen im Produktmarkt betrachtet. Dort habe Aida deutlich schlechtere Karten, sagte Mohr, weil das Unternehmen einen Marktanteil nahe 50 Prozent habe und zusammen mit TUI auf 75 Prozent komme.

Unterschiedliche Begründungen der Gerichte

Mohr verweist darauf, dass Landgericht und Oberlandesgericht zwar zum gleichen Ergebnis gekommen seien, dies aber unterschiedlich begründet hätten. Das Landgericht Düsseldorf habe den Vermittlermarkt zugrunde gelegt, das Oberlandesgericht den Produktmarkt. Für Aida zeige dies, dass die Rechtslage nicht so eindeutig sei, wie es mitunter dargestellt werde.

Das Verhältnis zwischen Risikoverteilung und Marktstruktur sei aus Sicht des Unternehmens höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Genau deshalb halte Aida weitere Schritte für möglich.

Christian Schmicke

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