Airlines müssen Entschädigungen an Fluggastportale zahlen
Wenn ein Passagier nach einer Flugannullierung seine Ansprüche gegen die Airline an ein Fluggastportal abtritt und dies der Fluggesellschaft angezeigt wird, dann muss die Zahlung auch an das Portal erfolgen, urteilte das Bremer Amtsgericht.

Reise vor9
Themenwoche DISNEY CRUISE LINE in Counter vor9
Die Vorfreude ist groß, im Juli bekommt Disney Cruise Line das fünfte Kreuzfahrtschiff. Was die Reise auf einem Disney-Schiff besonders macht und wohin die Routen in Europa und Amerika führen, erfahren Sie hier. Jetzt beim Gewinnspiel mitmachen und Goodies gewinnen!
Die Richter hatten einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Fluggast Flüge von Bremen nach Istanbul und zurück für Frühjahr 2020 gebucht hatte, die beide annulliert wurden. Daraufhin trat er seinen Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises an ein Fluggastrechteportal ab. Dieses zeigte die Abtretung der Fluggesellschaft an und verlangte die Rückzahlung des Ticketpreises. Die Fluggesellschaft nahm die Rückzahlung vor, allerdings erfolgte sie an den Fluggast. Daraufhin erhob die Betreiberin des Fluggastrechteportals Klage gegen die Fluggesellschaft auf Rückzahlung des Ticketpreises. Die Fluggesellschaft berief sich hingegen darauf, dass sie ihrer Rückzahlungspflicht entsprochen habe.
Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten der Klägerin und führte aus, dass der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises immer noch bestehe. Der Anspruch sei nicht durch die geleistete Zahlung an den Fluggast erloschen. Die Fluggesellschaft hätte nach der Abtretung und der entsprechenden Anzeige an das Fluggastrechteportal zahlen müssen. Darauf macht der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) in einer Mitteilung aufmerksam.