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25. Oktober 2017 | 13:39 Uhr
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Arbeitrechtler werfen Ryanair illegale Verträge vor

Für ihre Ausbildung bezahlen sie rund 3.000 Euro, um anschließend für Nettolöhne zwischen 1.000 und 1.400 Euro zu arbeiten. Doch die Verträge der Flugbegleiter von Ryanair enthalten noch weitere „Grausamkeiten“. Zum Beispiel Kündigungsfristen von maximal acht Wochen, die Verpflichtung zu unbezahltem Zwangsurlaub oder die vertraglich festgelegte Entbindung des Arztes von seiner Schweigepflicht. Das förderte eine Recherche der „Welt“ und des ZDF-Magazins „Frontal 21“ zu Tage. Mit den Mindeststandards des deutschem Arbeitsrechts sind diese Klauseln nicht zu vereinbaren. Die betroffenen Flugbegleiter leben und arbeiten aber in Deutschland, beispielsweise in Baden-Baden oder im rheinland-pfälzischen Hahn. Doch ihre Verträge sind nach irischem Recht ausgelegt, das etwa in Sachen Kündigung oder Urlaub deutlich niedrigere Standards kennt.

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Ryanair hält diese Verträge für rechtlich einwandfrei; und argumentiert unter anderem damit, dass die Angestellten ja im wesentlichen in der Luft und nicht an ihrem Standort beschäftigt seien. Arbeitsrechtler sehen das allerdings anders. Die Vertragsgestaltung sei „eindeutig“ illegal, sagt etwa Arbeitsrechtler Peter Schüren, Professor an der Universität Münster, den Reporterteams. Wer dauerhaft in Deutschland arbeite, für den könne kein ausländisches Arbeitsrecht im Arbeitsvertrag vereinbart werden, das den zwingenden Arbeitnehmerschutz nach deutschem Recht unterlaufe. In diese Richtung geht auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom September. Der EuGH verurteilte Ryanair dazu, Klagen von Mitarbeitern in deren jeweiligen Land zu akzeptieren, statt solche Streits vor irischen Gerichten auszutragen.

Rund die Hälfte der Ryanair-Flugbegleiter ist nach einschätzung der Gewerkschaft Ufo zudem nicht bei Ryanair direkt angestellt, sondern beim Personaldienstleister Crewlink. Dieser allerdings soll nach Auskunft des Recherche-Teams bis zum Frühjahr 2017 keine Genehmigung von der Bundesagentur für Arbeit für eine solche Arbeitnehmerüberlassung gehabt haben. Dennoch gab es bereits vor diesem Zeitpunkt entsprechende Verträge.

Die Fluggesellschaft erklärt dagegen, so weit sie wisse, gebe es keine Abweichungen zwischen irischem und deutschem Arbeitsrecht, bis auf die gesetzlich vorgeschriebene maximale Probezeit, die in Irland zwölf, in Deutschland lediglich sechs Monate betragen darf. Diesen Punkt habe Ryanair nachgebessert. Darüber hinaus werde das Unternehmen nun prüfen lassen, ob es "eventuell doch weitere Unterschiede zwischen deutschem und irischem Arbeitsrecht gebe“. Falls man solche finde, würden sie künftig in deutschen Arbeitsverträgen berücksichtigt.

 

 

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