Corona-Einschränkung schafft keinen Entschädigungsanspruch
Wenn ein Hotel wegen der Corona-Pandemie nicht alle Restaurants öffnen und das volle Speisenangebot offerieren kann, entsteht daraus kein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hannover hervor.

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Auf das Urteil machte der Reiserechtler Ernst Führich jüngst auf seiner Website aufmerksam. Interessant ist es auch deshalb, weil das Amtsgericht Düsseldorf jüngst in einem ähnlichen Fall anders entschieden hat. Denn es gewährte Kunden Anspruch auf eine 20-prozentige Minderung des Reisepreises, weil in ihrem gebuchten Hotel Pool, Spielplatz und Fitnessraum wegen der Auflagen im Zuge der Corona-Pandemie geschlossen waren.
In der Urteilsbegründung des Hannoveraner Gerichts heißt es dagegen: "Waren aufgrund der Corona-Pandemie bei einem Pauschalreisevertrag entgegen der vertraglichen Vereinbarung, die noch vor Pandemiebeginn geschlossen wurde, nicht alle Restaurants im gebuchten Hotel geöffnet und war das Speisenangebot eingeschränkt, so realisierte sich hier ein weltweites allgemeines Lebensrisiko, bei dem nicht auf Vorerfahrungen zurückgegriffen werden konnte und die Pandemiesituation für alle Beteiligten neu und überfordernd war." Ein Minderungsanspruch des Reisenden werde dadurch nicht begründet. Dies gelte zumindest dann, wenn der Reiseveranstalter um die Aufrechterhaltung seines Betriebsablaufes bemüht war.
In einem anderen Punkt entschieden die Richter in Hannover übrigens im Sinne der Kundin. Denn sie verfügten, dass in die Berechnung der fälligen Rückerstattung von Teilen des Reisepreises nach vorzeitiger Rückreise im März 2020 nicht nur der Hotelaufenthalt, sondern auch der Fluganteil mit einzubeziehen sei. Denn der Reisende bringe die Flugkosten auf, um in einem entfernten Land Reiseleistungen entgegenzunehmen, heißt es. Seien diese mangelhaft, so seien die Flugkosten "umso höhere verlorene Investitionen, je höher sie gewesen sind". Der Nutzen der Reise sei insoweit "insgesamt eingeschränkt".