Im vorliegenden Fall hatte die Lufthansa wegen der Corona-Pandemie im März und April 2020 zahlreiche Flüge annulliert. Als zwei Fluggäste jeweils auf einen Flug einige Monate später umbuchen wollten, verlangte die Airline dafür einen Aufpreis. Dagegen war die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vorgegangen, in den Vorinstanzen allerdings ohne Erfolg. Der BGH beurteilte den Fall nun anders und urteilte, dass die Fluggesellschaft den Ersatzflug ohne Aufpreis anbieten müsse, wenn freie Plätze verfügbar seien.
