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12. Juni 2026 | 12:36 Uhr
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Gemeinde haftet wegen Fahrlässigkeit für gescheiterte Reise

Der Bundesgerichtshof hat eine Gemeinde zum Ersatz der Kosten einer gescheiterten Neuseeland-Reise verpflichtet. Deren Passbehörde hatte nach dem Wiederauffinden eines Reisepasses versäumt, die Löschung der Fahndungsausschreibung zu veranlassen. Der Reisende scheiterte erst am US-Transit und durfte später in Melbourne nicht einreisen. Er erhält Reisepreis und Umbuchungskosten ersetzt.

Icon Recht

Der Fall begann mit einer Verlustmeldung im August 2022. Ein Mann meldete seinen Reisepass bei der Gemeinde als verloren und beantragte einen neuen. Allerdings fand er das Dokument noch am selben Tag wieder und informierte die Behörde.

Dort blieb die Sache jedoch liegen. Die Mitarbeiter trugen das Wiederauffinden nach den Feststellungen nicht im Passregister ein und informierten auch nicht die örtliche Polizeidienststelle. Diese hätte die Löschung im Inpol-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem veranlassen müssen.

Reise endet in Melbourne

Für den Mann hatte das Folgen. Er hatte mit seiner Ehefrau eine 20-tägige Neuseeland-Reise für November 2022 gebucht. Zunächst lehnten die US-Behörden die im Esta-Verfahren beantragte Transitgenehmigung über San Francisco ab. Der Hinflug wurde deshalb über Dubai und Melbourne umgebucht.

In Australien stoppte die Reise endgültig. Wegen des weiter zur Fahndung ausgeschriebenen Reisepasses verweigerten die Behörden dem Mann die Einreise. Damit war auch die Weiterreise nach Neuseeland nicht möglich.

Der Kläger verlangte unter anderem den Reisepreis von 12.714 Euro, 1.600 Euro Umbuchungskosten, Telefonkosten seiner Ehefrau und eine Entschädigung für fünf vertane Urlaubstage. Das Landgericht Dresden gab ihm weitgehend recht. Das Oberlandesgericht Dresden sprach ihm später nur die Umbuchungskosten zu.

BGH sieht Amtspflicht verletzt

Der Bundesgerichtshof korrigierte diese Entscheidung nun teilweise. Die Gemeindemitarbeiter hätten fahrlässig gegen ihre Amtspflicht aus der Passverwaltungsvorschrift verstoßen, entschied der III. Zivilsenat. Die Passbehörde müsse nach dem Wiederauffinden eines Passes unverzüglich die Polizei informieren.

Anders als das Oberlandesgericht hält der BGH auch den gezahlten Reisepreis für ersatzfähig. Der Kläger habe auf die Funktion seines Passes als anerkanntes Reisedokument vertrauen dürfen. Die Gemeinde muss dem Mann deshalb neben den Umbuchungskosten auch den Reisepreis ersetzen. Bei den Telefonkosten blieb es dagegen bei der Abweisung, weil sie der Ehefrau entstanden waren und dieser Punkt nicht mehr wirksam Teil der Revision war. Eine Entschädigung für vertane Urlaubstage war den Klägern bereits in den Vorinstanzen nicht zugesprochen worden.

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