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27. Juni 2019 | 07:00 Uhr
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Gerichtsurteil stärkt Kundenrechte bei Verletzung in Hotel

Pauschalreisende, die sich in ihrem Hotel verletzen, haben Anspruch auf Entschädigung, wenn die Unfallursache darin liegt, dass ein Hotelier die örtlichen Bauvorschriften missachtet hat. Dies selbst zu überprüfen, könne dem Kunden nicht zugemutet werden, sondern obliege dem Gericht, so der Bundesgerichtshof. Das Oberlandesgericht Celle muss nun einen konkreten Fall erneut verhandeln.

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Der BGH fällte das Urteil (Az. X ZR 166/18) zu einem Streit zwischen TUI und einem Kunden um finanziellen Ausgleich. Dieser forderte vom Veranstalter fast 7.000 Euro Schadenersatz, nachdem sein siebenjähriger Sohn in einer Hotelanlage auf Gran Canaria gegen eine gläserne Balkontür gelaufen war. Die Scheibe zerbrach, der Sprössling zog sich Schnittverletzungen zu und durfte fünf Tage lang nicht ins Wasser.

Die Glastür war in Augen- und Hüfthöhe eines Erwachsenen mit zwei Warnaufklebern markiert. Das Oberlandesgericht Celle vertrat die Auffassung, dass das ausreiche, um einen Hotelgast auf die bestehende Gefahr aufmerksam zu machen. Dabei überprüften sie nicht, ob das spanische Baurecht Hoteltüren, die nicht aus bruchsicherem Glas sind, überhaupt zulässt.

Deshalb muss der Prozess nun neu aufgerollt werden. Denn der BGH vertritt die Auffassung, dass es Aufgabe des Gerichts sei, dies zu überprüfen. Den Beweis für ein vorschriftswidriges Verhalten des Hotels vorzulegen, könne nicht dem Kunden zugemutet werden, so die Richter. "Wenn ein Kläger einen hinreichend konkreten Sachverhalt vorträgt, muss das Gericht aber den Inhalt der dafür maßgeblichen in- und ausländischen Vorschriften in eigener Zuständigkeit ermitteln", heißt es dazu in einer Mitteilung des BGH.

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