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2. September 2020 | 14:20 Uhr
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Insolvenzantragspflicht wird länger ausgesetzt

Im März war die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt worden, die infolge der Coronavirus-Pandemie überschuldet oder zahlungsunfähig geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich zu sanieren. Die Maßnahme wurde bis zum Jahresende verlängert, allerdings nicht für zahlungsunfähige Unternehmen.

Insolvenz

Wer überschuldet ist, mus bis zum Jahresende keinen Insolvenzantrag stellen

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Das Insolvenzrecht schreibt vor, dass ein Insolvenzantrag "ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes" zu stellen ist, wenn entweder eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eintreten. Eine Überschuldung liegt vor, wenn weder vorhandenes Vermögen noch erwartete Einnahmen eines Schuldners dessen bestehende Verbindlichkeiten abdecken. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist selbsterklärend. Für beide Fälle war im März die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis Ende September ausgesetzt worden.

Das Kabinett der Bundesregierung beschloss nun am Mittwoch, überschuldeten Unternehmen bis Ende des Jahres Zeit zu geben, um sämtliche Sanierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Bei Unternehmen, die "lediglich überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig" seien, bestehe die Aussicht auf eine dauerhafte Sanierung, sagte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht zur Begründung. So könnten Arbeitsplätze erhalten und bestehende Strukturen bewahrt werden.

Unternehmen, die nach dem Ende der bisherigen Regelung akut zahlungsunfähig sind, sollen dagegen wieder verpflichtet sein, einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Bundestag muss der Verlängerung noch zustimmen.

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