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24. Februar 2026 | 19:11 Uhr
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Kartellamt weist Check 24 in die Schranken

Andere Branche, verwandtes Thema: Check 24 darf Energieversorger nicht länger verpflichten, Strom- und Gastarife nirgendwo günstiger anzubieten als auf dem eigenen Portal. Das Bundeskartellamt erklärte entsprechende Zusagen des Unternehmens für bindend. Gibt es Analogien zur Touristik?

Buch Gesetz

Check 24 muss den Verzicht auf Bestpreisklauseln nun dokumentieren

Im Zusammenhang mit Bestpreisklauseln stand zuletzt das Online-Portal Booking im Zentrum der Aufmerksamkeit. Dieses hatte sich allerdings schon 2024 europaweit davon verabschiedet. Rund 15.000 Hoteliers beteiligen sich an einer Sammelklage; ein Urteil wird in Kürze erwartet.

In anderen Branchen mahlen die Mühlen offenbar langsamer. Anders ist kaum zu erklären, dass Check 24 im Energiebereich erst jetzt darauf verzichtet, Bestpreisklauseln zur Anwendung zu bringen. Das Bundeskartellamt hat die Verpflichtungszusagen von Check 24 diesbezüglich nun für bindend erklärt. Das Unternehmen verpflichtet sich, im Bereich der Vermittlung von Energielieferverträgen künftig keine Preisparitäts-, Meistbegünstigungs- oder Bestpreisklauseln mehr zu verwenden.

Die im Juli 2025 eingeleiteten Ermittlungen hatten ergeben, dass Check 24 Energieversorger vertraglich daran hinderte, ihre Strom- und Gastarife über andere Vergleichsportale oder im eigenen Vertrieb günstiger anzubieten als auf Check 24. Mit der Erklärung der Zusagen werde die Praxis beendet, ein förmliches Verfahren habe vermieden werden können, heißt es. Erstaunlich ist daran auch, dass die Klagewelle gegen Booking zu dem Zeitpunkt, als das Kartellamt die Ermittlungen im Energiesektor einleitete, längst begonnen hatte.

Marktstellung im Fokus

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, betonte in einem Kommentar zu den Entwicklungen die Bedeutung funktionierenden Wettbewerbs. Vergleichsportale erleichterten zwar den Anbieterwechsel, zugleich müsse aber auch der Wettbewerb zwischen den Portalen und anderen Vertriebswegen gesichert bleiben.

Wenn das führende Energievergleichsportal Anbieter daran hindere, an anderer Stelle niedrigere Preise anzubieten, könnten sich andere Portale und Vertriebswege schlechter durchsetzen. Bestpreisklauseln schwächten zudem den Wettbewerbsdruck ab. Check 24 wäre dadurch eher in der Lage, Provisionen zu erhöhen oder bei der Servicequalität zu sparen, ohne Marktanteile zu verlieren.

Im Fokus der Wettbewerbshüter

Aus der Touristik sind bislang keine analogen Vorgänge im Hinblick auf Bestpreisklauseln von Check 24 bekannt. Gleichwohl dürfte es als positives Zeichen vernommen werden, dass das Vergleichsportal überhaupt im Fokus der Wettbewerbshüter steht. Schließlich treiben dessen Rückvergütungspraktiken den Reisevertrieb nicht erst seit gestern, aber immer intensiver, um.

Eine direkte Analogie zwischen dem Bestpreisklausel- und dem Kickback-Thema gibt es nicht. Gleichwohl geht es in beiden Zusammenhängen um Marktmacht, Erpressungspotenziale und möglicherweise auch um Wettbewerbsverzerrung. Von Vertretern der Reiseveranstalter ist jenseits des offiziellen Protokolls jedenfalls zu vernehmen, dass die Provisionen, die an Check 24 zu zahlen sind, ziemlich üppig seien. Daraus, so die Stimmen aus dem Vertrieb, könne das Portal üppige Rückvergütungen besser finanzieren.

In diesen Kontext fällt auch die bislang fehlende Offenlegung von Jahresabschlüssen, die im Fall von Check 24 bereits mit millionenschweren Bußgeldern belegt wurde. Teile der Touristik hegen den Verdacht, dass die Touristik im Gesamtkonzept des Unternehmens Defizite einfahren darf, um an Kundendaten für lukrativere Sparten wie das Versicherungs- und Energiegeschäft zu gelangen. Auch dies könnte ein Thema für die Wettbewerbshüter sein oder werden.

Christian Schmicke

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